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Ringer abhängig beschäftigt oder nicht?

Das Sozialgericht Saarland urteilte, dass ein Ringer eines Ringkampfsportvereins, der an Wettkämpfen in der Bundesliga teilnahm und eine Vergütung von pauschal 4.000 € sowie pro Kampfeinsatz in der Runde 550 € und im Halbfinale und Finale 1.000 € erhielt, als abhängig Beschäftigter betrachtet wurde.

Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund kam zu einem anderen Ergebnis.

Das Gericht urteilte in diesem Einzelfall, dass ein Ringer, der gleichzeitig Werbepartner eines Bundesligavereins ist, als freiberufliche Honorarkraft sozialversicherungsfrei ist, da er für mehrere Auftraggeber tätig war und sein Training frei gestalten konnte. Der Ringer habe ein unternehmerisches Risiko getragen, da sich der Verein ihm gegenüber nicht verpflichtet hatte, ihn in einem bestimmten Umfang einzusetzen und das Honorar in Gestalt einer neben der Kampfprämie gezahlten Siegprämie zum Teil erfolgsabhängig gewesen sei.

Hinweis für die Praxis:

Diese beiden Urteile, die vermeintlich den gleichen Fall betreffen, zeigen deutlich, dass es sich gerade im Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Mitarbeitern – oder hier Sportlern – eines Vereins immer und stets um Einzelfallentscheidungen handelt, denen ein konkreter Sachverhalt zugrunde liegt. Gerade die Urteile der 1. Instanz (hier Sozialgericht) müssen daher immer sehr genau analysiert werden und können nicht ohne Weiteres auf andere Fälle übertragen werden.

Gerade bei Sportlern kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Vertrages und der konkreten Tätigkeit für den Verein an, wie diese beiden Fälle deutlich zeigen.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1304427707.46&d_start:int=1&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)

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