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Rückwirkender Vereinsbeitritt möglich

Die Mitgliedschaft im e. V. wird durch Abschluss eines Vertrages erworben und kann erst mit Abschluss des Vertrages wirksam begründet werden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist es dabei möglich und rechtlich zulässig, wenn die Parteien einen rückwirkenden Vertragsbeginn vereinbaren, wenn dies im Einzelfall von den Parteien so gewünscht wird und die Satzung des Vereins dem nicht entgegensteht. 

In der Entscheidung hat ein Mitglied gegen die Zahlungspflicht einer Umlage geklagt, da es zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umlage noch kein Mitglied gewesen sei. Da die Mitgliedschaft in dem betroffenen Verband jedoch rückwirkend erworben wurde, musste das neue Mitglied auch die Beiträge zahlen, die zum rückwirkenden Zeitpunkt des Beitritts fällig waren. Wenn ein Mitglied rückwirkend einem e.V. beitritt, muss es sich also so behandeln lassen, als ob es tatsächlich zu diesem Zeitpunkt bereits Mitglied gewesen ist.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/rueckwirkender-vereinsbeitritt-moeglich)

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