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Fachbeiträge
Satzung kann einen rückwirkenden Beitritt vorsehen
Die Satzung eines Vereins kann regeln, dass ein Vereinsbeitritt auch zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt möglich ist. Aber was ist dabei zu beachten?
Dies wird jedenfalls von der überwiegenden Meinung in der Literatur und in der Rechtsprechung so vertreten, da es dem Grundsatz der Vereins- und Satzungsautonomie unterliegt, wie ein Verein die Aufnahme von Mitgliedern gestalten will. Zwingende Regelungen des Vereinsrechts stehen dem auch nicht entgegen.
Auch die Tatsache, dass in dem rückwirkenden Zeitraum vielleicht bereits eine Mitgliederversammlung stattgefunden hat, an der das Mitglied naturgemäss nicht teilnehmen konnte oder dass rückwirkend auch Beitragspflichten entstehen für Leistungen, die das Mitglied nicht mehr in Anspruch nehmen kann, steht nach Auffassung des Kammergerichts der rückwirkenden Regelung des Beitritts nicht entgegen.
Merke: Regeln Sie in Ihrer Satzung genau den Zeitpunkt, ab wann die Mitgliedschaft für neu eintretende Mitglieder beginnt und welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben (z. B. nur anteilige Beitragspflicht, wenn das Mitglied z. B. zum 01.07. eintritt).
(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1300374245.1&d_start:int=0&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)