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Fachbeiträge
Satzungsänderung: Protokollkopie muss nicht original unterschrieben werden
Zur Anmeldung einer Satzungsänderung im Vereinsregister ist es nach § 71 Abs. 1 BGB erforderlich, dass dem Registergericht die Abschrift des Protokolls der Mitgliederversammlung vorgelegt wird. Diese Abschrift muss nicht eigenhändig unterschrieben sein. Daneben muss dem Registergericht der vollständig – neu gefasste Wortlaut – der Satzung vorgelegt werden.
Maßgebend für die Beurkundung der Beschlüsse ist die Satzung des Vereins. Danach muss die Satzung die Form der Beurkundung der Beschlüsse regeln. Aus dem Protokoll muss sich ergeben, wann die Beschlüsse gefasst worden sind und welchen genauen Wortlaut sie haben. Wenn der Protokollführer das Original des Protokolls unterschrieben hat, ist es nach Auffassung des Kammergerichts Berlin nicht erforderlich, dass dieser auch noch die Abschrift des Protokolls eigenhändig unterschreibt.
Das Gericht muss nur dann, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Abschrift bestehen, prüfen, ob das Original des Protokolls auch der Abschrift entspricht.
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/satzung-ordnungen-gestalten/satzungsaenderung-protokoll-muss-nicht-unterschrieben-werden)