Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

Satzungsänderung und Registergericht: Achtung Vereine!

Ein Verein hatte eine umfangreiche Satzungsänderung beschlossen und diese zur Eintragung beim Registergericht angemeldet. Dieses lehnte die Eintragung wegen zahlreicher Mängel ab. Dagegen legte der Verein Beschwerde ein, die keinen Erfolg hatte.

Zunächst war unklar, ob für die Satzungsänderung lediglich eine einfache Satzungsänderungsmehrheit ausreichte. Hätte es sich um eine sogenannte Zweckänderung gehandelt, wäre die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Bei einer Zweckänderung wird die Satzung so geändert, dass der „Charakter des Vereins als oberster Leitsatz der Vereinstätigkeit“ verändert wird. Hierfür ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

Eine Zweckänderung lag in diesem Fall jedoch nicht vor.

Es handelte sich lediglich um die Aufnahme eines Zusatzes innerhalb des Satzungszwecks und nicht um eine Änderung des Vereinszwecks. Konkret ging es um die geografische Eingrenzung der Vereinstätigkeit, die sich jedoch im Rahmen des aus der Auslegung zu ermittelnden Satzungszwecks ergab. Es reichte also die normale Satzungsänderungsmehrheit nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB aus.

Bei einer Satzungsänderung sind für die Anmeldung

  • eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und

  • der Wortlaut der vollständigen Satzung

beizufügen.

In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung übereinstimmen. Außerdem dürfen  die unveränderten Bestimmungen nicht von der zuletzt eingereichten Satzung abweichen.

Wurde die Satzung geändert, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, muss der nun eingereichte Wortlaut der Satzung auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.

Es ist darauf zu achten, dass die beschlossenen Satzungsänderungen in den Text der einzureichenden Satzung vollständig und im Wortlaut analog dem Protokoll der Versammlung übernommen worden sind.

Für das Registergericht muss also aus den vorgelegten Unterlagen die sog. „Satzungshistorie“ geschlossen erkennbar sein. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da aus dem eingereichten Satzungstext erkennbar war, dass der unverändert gebliebene Teil der Satzung nicht mit dem Wortlaut der früheren Satzung des Vereins übereinstimmte.

Der unverändert gebliebene Satzungsteil muss mit dem Wortlaut der derzeit eingetragenen Satzung identisch sein. In der Praxis kommt es also darauf an, mit der richtigen Fassung der Satzung zu arbeiten.

Was in der Praxis gerne übersehen wird, zeigte sich auch in diesem Fall. Auch rein redaktionelle Änderungen erfüllen nämlich den Begriff der Satzungsänderung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Im vorliegenden Fall hatte der Verein nach der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung die Absatznummerierung bei einzelnen Paragrafen der neuen Satzung geändert, ohne dass dies in der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossen wurde.

Dies stellt einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, sodass diese Änderung unwirksam ist und nicht in das Vereinsregister eingetragen werden kann.

Das Registergericht hatte zu Recht in seine Überprüfung die Frage mit einbezogen, ob der eingereichte Wortlaut der Satzung tatsächlich der aktuellen Satzung entspricht. Denn die Neufassung des § 71 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB begründet diese Prüfungspflicht des Registergerichts.

Nach Sinn und Zweck der Neufassung des § 71 Abs. 1 BGB soll die einzureichende Satzung bzw. Satzungsänderung eine verlässliche Grundlage sowohl für das Registergericht als auch für den in das Register Einsicht Nehmenden sein. Eine solche Funktion setzt die vollständige Überprüfung einer Satzungsanmeldung voraus.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/satzung-ordnungen-gestalten/satzungsaenderung-und-registergericht-achtung-vereine)

Zurück