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Satzungsgrundlage zur nachträglichen Änderung der Tagesordnung

Das Vereinsrecht schreibt vor, dass die Beschlussgegenstände der Mitgliederversammlung mit der Einberufung im Rahmen der Tagesordnung mitzuteilen sind. Nur über diese Gegenstände kann dann die Mitgliederversammlung einen wirksamen Beschluss fassen.

Viele Satzungen sehen dagegen vor, dass die Tagesordnung nachträglich ergänzt werden kann. Eine solche Regelung ist in der Satzung grundsätzlich möglich. Die Modifizierung durch die Satzung muss jedoch die Kriterien der Rechtsprechung beachten.

Die Mitglieder sollen vor überraschenden – nachgeschobenen – Tagesordnungspunkten geschützt werden. Sie sollen sich anhand der Tagesordnung auch für oder gegen eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung entscheiden können.

Aus Sicht des Oberlandesgerichts Thüringen ergeben sich daher folgende Grundsätze:

  • Eine Satzungsregelung, nach der Anträge zur Tagesordnung noch nach der Einberufung eingereicht werden können, entbindet grundsätzlich nicht von der Notwendigkeit, die Mitglieder noch rechtzeitig über diese Tagesordnungspunkte zu informieren. An diesen Grundsätzen sollte auf jeden Fall festgehalten werden.

  • Weicht die Satzung dennoch von diesen Grundsätzen ab, ist dies grundsätzlich möglich. Dann muss aber aus der Satzung eindeutig hervorgehen, unter welchen Voraussetzungen Anträge nachträglich eingereicht werden können und wie das Verfahren hierbei abläuft.

  • Liegen die Voraussetzungen nicht vor, oder ergeben sich Zweifel an der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitglieder bzw. an der wirksamen Bekanntgabe der Tagesordnung, muss im Zweifel eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/satzungsgrundlage-zur-nachtraeglichen-aenderung-der-tagesordnung)

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