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Schadensersatzanspruch eines Fotografen für Homepage-Fotos

Wer ein Foto ohne Zustimmung des Fotografen auf seiner Homepage veröffentlicht, schuldet dem Fotografen als dem Inhaber des Urheberrechts Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr. Die Höhe dieser Gebühr kann auf der Grundlage eines Lizenzbetrages bemessen werden, den der Fotograf für das Foto mit seinem Auftraggeber vereinbart hat.

Nach einer mit der unbefugten Benutzung der Fotos begründeten Abmahnung des Klägers (= Fotograf) gab der Beklagte (= Verein) ihm gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im Verfahren stritten die Parteien darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Verein dem Fotografen für die Benutzung der Fotos Schadensersatz zu leisten hat.

Das Oberlandesgericht hat dem Fotografen einen Schadenersatzanspruch zuerkannt und in der Höhe 10 € pro Bild als gerechtfertigt angesehen. Mit der Wiedergabe auf der Homepage habe der Verein die Urheberrechte des Fotografs verletzt. In der Höhe sei der Anspruch des Fotografs mit einem Betrag von 10 € gerechtfertigt.

Als Verletzter könne der Fotograf nur die Vergütung verlangen, die ihm bei einer ordnungsgemäßen Übertragung des Nutzungsrechts gewährt worden wäre. Bei der Schadensberechnung wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert und das Oberlandesgericht schätzte die Vergütung.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/schadensersatzanspruch-eines-fotografen-bei-urheberrechtswidriger-veroeffentlichung-eines-fotos-auf-der-homepage)

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