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Schiedsgericht oder kein Schiedsgericht?

Viele Vereine haben in ihrer Satzung ein Schiedsgericht installiert, ohne dass Aufgaben und Zuständigkeiten geklärt sind. Auch ist das Verfahren zusätzlich in einer Schiedsgerichtsordnung, die nicht Satzungsbestandteil ist, geregelt wird. Dann stellt sich die Frage der rechtlichen Qualität solcher „Schiedsurteile“!

Die konkrete Frage, die sich hier stellt: Entscheidet ein solches Schiedsgericht anstelle der staatlichen Gerichte? Ist also der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen oder nicht.

Man spricht dabei von „echten“ Schiedsgerichten im Sinne der Zivilprozessordnung (§§ 1025 ff. ZPO) oder von „unechten“ Schiedsgerichten (Vorschaltverfahren vor einem Vereinsausschuss).

Schließt die Satzung den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten aus – entscheidet also das Vereinsschiedsgericht anstelle der staatlichen Gerichte abschließend – so ist dies rechtlich nur zulässig, wenn die Satzung eine wirksame Schiedsgerichtsklausel enthält. Dazu müssen gewisse, nach der ZPO vorgeschriebene Standards in der Satzung erfüllt sein.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Hamburg gehören dazu:

  • die Einsetzung des Schiedsgerichts durch eine Satzungsklausel (§ 1066 ZPO)
  • die persönliche, sachliche und organisatorische Unabhängigkeit des Schiedsgerichts
  • die Unparteilichkeit (Neutralitätsgebot)
  • die Besetzung des Schiedsgerichts durch die Parteien
  • der Verfahrensablauf und
  • die Zuständigkeiten des Schiedsgerichts (Bestimmtheitsgrundsatz, §§ 1066, 1026 ZPO).
  • Die Satzung muss klar regeln, dass das Schiedsgericht unter Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten entscheidet (§ 1033 ZPO) und schließlich
  • müssen die Verfahrensgarantien der ZPO eingehalten werden.

Nach § 1028 ZPO müssen nämlich die Parteien, zumindest bei den Beisitzern, die Möglichkeit haben, an der Besetzung mitzuwirken. So kann bei einer Minimalbesetzung eines Schiedsgerichts mit drei Personen der Vorsitzende durch die Satzung bestimmt werden, die beiden Beisitzer werden dann durch die Parteien bestimmt.

Gegen den Schiedsspruch eines solchen unabhängigen Schiedsgerichts des Vereins ist der Aufhebungsantrag nach § 1060 ZPO zulässig. Er kann z. B. darauf gestützt werden, dass der Schiedsspruch mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar  ist oder gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen wurde.

Praxishinweis:

In der Praxis sind wegen der hohen rechtlichen Anforderungen echte Schiedsgerichte in den Satzungen kaum zu finden. Üblich sind dagegen häufig unechte Schiedsgerichte, also Verfahren vor einem Vereinsausschuss im Sinne eines Vorschaltverfahrens, das den Weg zu den staatlichen Gerichten nicht verschließt.

Allerdings kann die Satzung zwingend anordnen, dass zunächst das vereinsinterne Vorschaltverfahren durchlaufen werden muss, bevor die Klage vor dem Zivilgericht zulässig ist. Diese Hürde wird in der Praxis allerdings gerne übersehen, mit der Folge der Unzulässigkeit der Klage mit erheblichen Kostenfolgen für den Kläger, der diese Falle in der Satzung übersehen hat.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1303116145.02&d_start:int=2&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)

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