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Fachbeiträge
Schriftformerfordernis bei befristetem Arbeitsvertrag - nur Initialen genügen nicht!
Dieser Fall verdeutlicht die Voraussetzungen, welche bei einem befristet geschlossenen Arbeitsvertrag an das Schriftformerfordernis gestellt werden.
Die Konsequenz, wenn dieser Arbeitsvertrag anstatt mit einer Unterschrift nur mit unleserlichen Zeichen versehen wird, ist die Unwirksamkeit der Befristungsabrede.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gelten nach der Rechtsprechung strenge formale Anforderungen an den Vertragsinhalt. Diese sollten durch den Vorstand genau beachtet werden, da auch formale Fehler erhebliche Nachteile für den Verein haben können.
Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin wehrte sich gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrages mit dem Argument, dass ein sachlicher Grund für die Befristung nicht vorliege und der Vertragstext unter der Angabe „Unterschrift des Arbeitgebers im Auftrag“ nur mit einem unleserlichen Schriftzug unterzeichnet sei.
Die Entscheidung:
Die Befristungsabrede ist nur wirksam, wenn sie unter Beachtung der Formvorschrift von §§ 125 Satz 1, 126 Abs. 1 BGB wirksam und im Falle der Vertretung von dem Vertretungsberechtigten unterschrieben wird.
In diesem Fall wurde der Arbeitgeber von seinem Geschäftsführer wirksam vertreten. Allerdings ist auf dem Arbeitsvertrag nicht erkennbar, dass es sich tatsächlich um die Unterschrift des Geschäftsführers handelt.
Es ist ein Schriftzug erkennbar, der allenfalls an die Initialen von Vor- und Familiennamens erinnert, stellt dies jedoch wie eine Paraphe als Namenskürzel gerade keine wirksame Unterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB dar.
Das Gericht ging davon aus, dass der Wille, eine Unterschrift zu leisten, im Rechtsverkehr nur insoweit Bedeutung hat, als er im Schriftzug zum Ausdruck kommt. Dies war vorliegend bei einem unleserlichen Namenskürzel nicht ausreichend.
Mangels Wirksamkeit der Schriftform war damit diese Befristungsabrede unwirksam und der Vertrag nichtig.
(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1288876901.06&d_start:int=2&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&)