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Fachbeiträge
Schulfördervereine - Umsatzsteuerkonsequenzen bei Verpflegungsleistungen
Das geltende Umsatzsteuerrecht, zudem die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, enthalten nicht einfache Vorgaben zur – auch finanziell – wichtigen Frage, ob die entgeltliche Versorgung von Schülern und Lehrpersonal durch Vereine auch zu Umsatzsteuerbelastungen führen. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat hierzu in einer sehr ausführlichen Verfügung die wichtigsten Praxisfälle und Sachverhalte und die sich hieraus ergebenden umsatzsteuerlichen Auswirkungen bei Verpflegungsleistungen erläutert.
Sachverhalt 1:
Ein Schulförderverein übernimmt in einer Schule die Essenzubereitung und Ausgabe ohne weitere Leistungen. Geht es nur um die Bewirtung, ist die hierfür gezahlte Vergütung steuerbar und auch umsatzsteuerpflichtig. Die im UStG enthaltene völlige Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG greift nicht, da nur Speisen und Getränke verabreicht wurden, ohne die Übernahme von Erziehungsaufgaben als wichtiges Kriterium von Jugendlichen.
Sachverhalt 2:
Übernimmt der Schulförderverein neben den Bewirtungsleistungen auch die Betreuung der verpflegten Schüler mit Hausaufgabenhilfe, sind die Umsätze aus der Essenausgabe umsatzsteuerbefreit.
Sachverhalt 3:
Besteht für den Schulförderverein (auch als mittelbares Mitglied) eine Mitgliedschaft und Anschluss an einen Wohlfahrtsverband, dann kann bei einem gemeinnützigen Schulförderverein auch die USt-Befreiung nach § 4 Nr. 18 UStG in Betracht kommen.
Sachverhalt 4:
Die fehlende Gemeinnützigkeit bei den aktiven Vereinen kann bei gleichen Sachverhalten wie bei 2 und 3 allerdings dazu führen, dass die Umsatzsteuerbefreiungen nach § 4 Nr. 18 und 23 UStG entfallen.
Sachverhalt 5.
Der ermäßigte USt-Satz für Bewirtungsleistungen mit 7% kann in Betracht kommen, wenn die Leistungen des gemeinnützigen Schulfördervereins im steuerbegünstigten Zweckbetrieb erbracht werden.
Die Satzung muss dann eine vergleichbare Satzungsregelung enthalten wie: „Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Zubereitung und Ausgabe der Mahlzeiten an der Musterschule“.
Sachverhalt 6:
Ein gemeinnütziger Schulförderverein gibt an Schüler das zubereitete Essen sowie Getränke aus. Die Jahreseinnahmen betragen 32.100 €. Der Verein hat 7% USt hieraus zu tragen, auch dann, wenn es sich bei der Essenausgabe um eine sonstige Leistung im Darreichungsbereich handelt, da nach dieser Vorschrift alle Leistungen des Zweckbetriebs dem ermäßigten USt-Satz unterliegen.
Möglich wäre allerdings auch die sog. Kleinunternehmerregelung (17.500 € im Vorjahr, nicht mehr als 50.000 € Einnahmen im laufenden Jahr) oder die Möglichkeit, die Vorsteuerpauschalierung sachverhaltsbezogen in Anspruch zu nehmen.
Neben weiteren Hinweisen für nicht gemeinnützige Schulfördervereine wird auch zu den Auswirkungen bei Zuschussgewährungen durch Kommunen Stellung genommen. Entscheidend ist hierbei die Frage, ob ein echter oder unechter Zuschuss gezahlt wird.
Sachverhalt 7:
Mit beschäftigtem eigenem Personal erfolgt über den Verein die Essenausgabe. Um den Preis moderat zu halten, gibt die Stadt jährlich einen einmaligen Zuschuss für die anfallenden Personalkosten. Der sog. echte Zuschuss ist umsatzsteuerfrei.
Sachverhalt 8.
Für jedes verkaufte Essen von 2 € erhält der Verein 0,80 € vom Schulträger als Essenzuschuss. Es liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor, da unechter Zuschuss. Bemessungsgrundlage für den Essenverkauf ist das Entgelt abzüglich der Umsatzsteuer. Rechnerisch somit 2,80 € je verkauftem Essen (2 € und 0,80 € Zuschuss). Bei einem gemeinnützigen Verein beträgt die Bemessungsgrundlage dann in diesem Beispiel 2,62 € (2,80 € abzgl. 7% USt 0,18 €), wenn die Leistung im Zweckbetrieb erbracht wird.
Bei einem nicht gemeinnützigen Schulförderverein fallen hingegen 19% USt an (Bemessungsgrundlage 2,35 €), es sind 19% USt in Höhe von 0,45 € je Essen an Umsatzsteuer zu tragen.
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/steuerpflichten-finanzamt/steuererklaerungen-des-vereins/schulfoerdervereine-umsatzsteuerkonsequenzen-bei-verpflegungsleistungen)