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Selbstständige Tätigkeit eines Co-Trainers einer Fußballmannschaft

Ein Co-Trainer klagte gegen die Deutsche Rentenversicherung auf Feststellung, dass er bei dem Verein, für den er das Athletiktraining durchführte, nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies wird nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung entschieden, also nach den tatsächlichen Verhältnissen. Die Rechtsbeziehung gilt so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist. Im vorliegenden Fall kam das LSG zu dem Ergebnis, dass der Co-Trainer nicht abhängig beschäftigt war.

Im vorliegenden Fall gab es dafür einige Indizien:

  • der Arbeitsumfang des Trainers war sehr variabel, was auch die unterschiedlichen zeitabhängigen Rechnungsbeträge belegten;
  • eine Arbeitszeit war nicht festgelegt;
  • der Ort der Tätigkeit war nicht weisungsabhängig, da der Trainer auch bei seiner Firma Arbeit für den Verein durchführte;
  • ausstehende Honorarforderungen an den Verein hatte der Trainer noch nicht durchgesetzt, ein Arbeitnehmer hätte sich anders verhalten.

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