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Sind gemeinnützige Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb Pflichtmitglied der IHK?

Als ob Vereine nicht schon genügend „um die Ohren haben“! Haben es die Industrie- und Handelskammern (IHK) jetzt auch auf die Vereine abgesehen, um an weitere Beiträge zu kommen? Man könnte fast den Eindruck haben. Worum geht es?

Eine gemeinnützige Körperschaft ist kraft Gesetzes Mitglied der IHK, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG unterhält und ihr gegenüber seitens des zuständigen Finanzamtes ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist.

Wenn ein gemeinnütziger Verein die 35.000 €-Grenze nach § 64 Abs. 3 AO bei den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetreiben überschreitet, also die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus den wirtschaftlichen Tätigkeiten – ohne Zweckbetriebe – diese Grenzen überschreitet und der Gewinnfreibetrag von 5.000 € nach § 24 KStG zudem überschritten wird, ist der Gewinn körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig, wie bei jedem anderen Unternehmen auch.

Unternehmen, die zur Gewerbesteuer veranlagt werden, sind nach dem IHK-Gesetz Pflichtmitglieder in der örtlich zuständigen IHK und unterfallen damit der Beitragsordnung der IHK und müssen die dort festgesetzten Beiträge entrichten.

Folge ist also, dass auch gemeinnützige Vereine, die unter die gesetzlichen Voraussetzungen fallen, Mitglied der IHK sein müssen. Auch auf die Tatsache, dass der Verein einen Freistellungsbescheid des Finanzamtes hat, kommt es also allein nicht an.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1306334986.99&d_start:int=0&topic=Finanzierung&topicView=Finanzierung&b_start:int=0&-C=)

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