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Fachbeiträge
Spenden und steuerschädliche verdeckte Gewinnausschüttung bei einer GmbH
Hier muss beim Spendenverteilen auf das Gießkannenprinzip geachtet werden! Das Körperschaftsteuergesetz lässt nach § 9 Nr. 2 KStG Spenden und Mitgliedsbeiträge an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zu insgesamt 20% des Einkommens oder 4 Promille der Summe der getätigten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke zu.
Dies unter dem Vorbehalt nach § 9 Nr. 2 KStG, dass bei dem Spender, vorliegend einer GmbH, keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) mit der Zahlung erfolgt.
Wenn ein gemeinnütziger Verein seine wirtschaftlichen Betätigungen in einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bei einer hierzu gegründeten GmbH auslagert, sind auch die Zuwendungen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs an seinen Trägerverein nur dann als Spenden anzuerkennen, wenn keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.
Eine vGA ist bereits dann anzunehmen, wenn das wesentliche Indiz für die Veranlassung von geleisteten Spenden auf das Gesellschaftsverhältnis zurückzuführen ist, bei Würdigung des in den vergangenen Wirtschaftsjahren geleisteten Spendenvolumens sowie der Ersparnis von Eigenmitteln des damit begünstigten Trägervereins.
Wenn ein gemeinnütziger Verein mit dem gemeinnützigen Zweck der Berufsausbildung von Schülern den gewinngeeigneten Tätigkeitsbereich wegen der Nichtgefährdung der Gemeinnützigkeit auf eine eigenständige GmbH auslagert, bei der die praktische Ausbildung von Schülern dann stattfindet, sind die geleisteten Spenden der GmbH an den Trägerverein als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.
Eine auch vom Sachverhalt nicht einfache Entscheidung zu getätigten Spenden einer GmbH, die ausschließlich zum Zwecke der wirtschaftlichen Betätigung eines gemeinnützigen Vereins ausgelagert und gegründet worden war.
Alleingesellschafter der GmbH war dieser gemeinnützige Trägerverein, der aus dem erwirtschafteten Gewinn der GmbH teilweise dann wieder hohe Spenden erhielt, die wiederum die GmbH als Spendenaufwand zur Verminderung des Jahresüberschusses ansetzte. Zweck des Vereins war die berufliche Ausbildung von Schülern an einer Schule. Mit den Spendenmitteln wurde die Ausbildung der Schüler unterstützt.
Wegen der alleinigen Anteilseignerstellung und der sachlichen Verflechtung scheiterte dieser steuerliche Gestaltungsversuch mit der Nichtanerkennung der geleitsteten Spenden und einer Hinzurechnung der erfolgten Zahlungen als vGA bei der GmbH.
Bereits der Bundesfinanzhof hatte hierzu schon einige Sachverhalte in vergleichbarer Weise negativ entschieden, wo es um Spenden von Sparkassen an politische Gemeinden als Gewährsträger der Sparkassen ging. Dabei wurde der Vorwurf einer verdeckten Gewinnausschüttung im Wesentlichen daraufhin untersucht, ob die Spenden an unterschiedliche Spender verteilt wurden oder nur an die einzelnen Gemeinden.
Diese Grundsätze bei Anwendung und Prüfung des sog. Gießkannenprinzips zur erforderlichen Verteilung von Spendenmitteln wurde mittelbar auch herangezogen, da die GmbH fast keine anderen Spenden tätigte außerhalb des begünstigten Vereins. Letztendlich wurde wegen des besonderen Näheverhältnis zwischen dem Spender und dem Spendenempfänger bei Einbeziehung der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion als Alleingesellschafter der ausgelagerten GmbH dies als steuerschädliche verdeckte Gewinnausschüttung gewürdigt.
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/spenden-und-steuerschaedliche-verdeckte-gewinnausschuettung-bei-einer-gmbh)