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Spendenabzug nach Entzug der Gemeinnützigkeit beim Sportverein

Ein Sportverein ist erst ab Erteilung eines Bescheids über die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit (Freistellungsbescheid) zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt.

Beim Spender selbst ist die Spendenbestätigung materiell-rechtliche Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der eigenen ESt-Erklärung. Es können nur Spenden von solchen Vereinen abziehbar sein, die gemeinnützigen Zwecken dienen oder zumindest über eine vorläufige Freistellungsbescheinigung verfügen.

Wird die Spendenbescheinigung vor Zuerkennung der Gemeinnützigkeit ausgestellt und dem Spender erteilt, fehlt es an den materiellen Voraussetzungen für den Spendenabzug nach § 10b EStG. Gleiches gilt auch, wenn einem bislang gemeinnützigen Verein die Freistellung von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG versagt wird.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1287404009.65&d_start:int=1&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)

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