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Fachbeiträge
Sponsor-Leistungen können umsatzsteuerfrei sein
Das Bundesfinanzministerium hat entschieden, wie bestimmte Sponsoring-Leistungen, bei denen der Verein Geldzuwendungen oder geldwerte Vorteile erhält, umsatzsteuerlich zu bewerten sind. In Abstimmung mit den Bundesländern gibt das Ministerium bekannt, dass diese Zuwendungen oder Vorteile umsatzsteuerfrei vereinnahmt werden können.
Neu: Mit der bloßen Nennung des Sponsors – ohne besondere Hervorhebung – wird nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums dem Sponsor vom Zuwendungsempfänger (z. B. dem Verein/Verband) weder ein verbrauchsfähiger Vorteil gewährt noch werden ihm Kosten erspart, die er sonst hätte aufwenden müssen. Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches.
Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen. Vereine/Verbände sollten daher darauf achten, dass mit ihren interessierten Sponsoren klare vertragliche Vereinbarungen getroffen werden. Werden dann vom Sponsor Geldbeträge gezahlt, bestehen nach dieser umsatzsteuerlichen Neubewertung keine Bedenken mehr, diese umsatzsteuerfrei zu vereinnahmen, wenn die Leistung lediglich in der Nennung des Sponsors ohne besondere Hervorhebung besteht.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Logo des Sponsors dezent und ohne jeglichen ergänzenden Werbehinweis auf dem Briefpapier, der Vereins-Homepage, auf Plakaten etc. angebracht wird. Damit spart man künftig als Verein/Verband die bislang übliche Umsatzsteuer von 7% bei einer Verbuchung der Einnahmen als steuerbegünstigtes Sponsoring im Bereich der Vermögensverwaltung. Vorausgesetzt, der Sponsor leistet eine angemessen finanzielle Unterstützung.
Wichtig: Wobei man gerade bei Internetauftritten aufpassen muss – erstmals erscheint nun auch tatsächlich über ein BMF-Schreiben der Hinweis darauf, dass Firmenlogos, Symbole etc., für die ein Sponsor Geld zahlt, nicht zusätzlich verlinkt sein dürfen. Bei Verlinkung gilt weiterhin der Grundsatz, dass hierfür 19% Umsatzsteuer als (nicht begünstigte) Werbeleistung/Werbeeinnahme beim Verein/Verband anfällt und Verbuchung der Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass keinesfalls vertragliche Vereinbarungen mit darin enthaltenen „gemischten“ Sponsorleistungen eingegangen werden sollten. Nach der BFH-Rechtsprechung ist bei gemischten Vertragsinhalten mit teilweise begünstigten oder nicht begünstigten Sponsorleistungen gegen Geld oder geldwerte Vorteile davon auszugehen, dass insgesamt dies als Werbeleistung mit vollem Umsatzsteuersatz von 19% eingestuft wird.
Wird keine Umsatzsteuer erhoben und abgerechnet, kann natürlich auch kein Vorsteuerabzug beim erforderlichen Eigenaufwand beim Sponsoring erfolgen. Andererseits wird es weiterhin beim möglichen Betriebsausgabenabzug beim Sponsor bleiben, wenn der Sponsor finanzielle Leistungen gegenüber Vereinen/Verbänden zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit etc. erbringt. Hier gilt der Grundsatz, dass die steuerlichen Auswirkungen beim Verein und beim Sponsor stets getrennt betrachtet werden müssen.
Das BMF-Schreiben enthält keine neuen Grundsätze bezüglich der Bewertung der erhaltenen Leistungen bei umsatzsteuerpflichtigen Werbeeinnahmen beziehungsweise der Zuordnung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z. B. für Bandenwerbung, Lautsprecherdurchsagen, Trikotwerbung etc.) oder deren Abgrenzung zum steuerbegünstigten Sponsoring.
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/haushalt-finanzen/spenden-sponsoring/sponsor-leistungen-koennen-umsatzsteuerfrei-sein)
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