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Fachbeiträge
Sportrecht und Spielberechtigung
Ein Fußballverband kann über seine Verordnungen/Richtlinien festlegen, dass für den Einsatz eines Spielers ein förmlicher Nachweis seiner (materiellen) Spielberechtigung notwendig ist. Erfolgt dann der Einsatz mit unzureichendem Nachweis (im entschiedenen Rechtsstreit nicht unterschriebener Spielerpass), kann dieser Verstoß vom Verband mit einer Geldstrafe und einem Spielverlust sanktioniert werden.
Für staatliche Gerichte gilt der Grundsatz, dass sportgerichtliche Entscheidungen eines Verbandes grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden dürfen. Sie können nur deren Unwirksamkeit (zivilrechtlich ergänzend) feststellen.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe folgte der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs. Danach hat die Überprüfungsbefugnis von sportgerichtlichen Entscheidungen ihre Grenzen, wenn es um das sog. Selbstbestimmungsrecht von selbstständigen Verbänden geht. Die Zivilgerichte können hingegen überprüfen,
- ob eine Entscheidung sich zutreffend auf ein Gesetz oder die Satzung stützt,
- ob das Verfahren mit eigener Verfahrensordnung des Verbands auch mit entsprechenden rechtsstaatlichen Grundsätzen zu vereinbaren ist und
- ob auch eine zutreffende Tatsachenermittlung (fehlerfrei) bei Bestrafungen zuvor festgestellt wurde.
Aber auch die Zivilgerichte müssen die Regeln eines Verbandes (vorliegend ein Fußballverband) anerkennen. Sonst wäre eine Teilnahme am organisierten Sport in regional abgegrenzten Bereichen praktisch ausgeschlossen.
Betroffene Vereine müssen daher auch die nach der Verfahrensordnung vorgesehenen außergerichtlichen Rechtsbehelfe (rechtzeitig) einlegen.
Besondere Vorsicht ist jedoch geboten, wenn es um Straf- und Disziplinarentscheidungen gegenüber den Vereinen geht. Soweit eine Rechts- und Verfahrensordnung bzw. die Spielordnung Ahndungsmaßnahmen über Geldstrafen vorsieht, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bestimmte Vorgaben für Spielberechtigungen bestehen, die auch gegenüber dem Schiedsrichter zur Kontrolle vor jedem Spiel förmlich nachzuweisen sind.
Ohne diese Kontrolle kann nicht gewährleistet werden, dass tatsächlich nur teilnahmeberechtigte Spieler zum Einsatz kommen.
Über Strafbestimmungen kann daher ergänzend vorgesehen werden, dass bei Nichtbeachtung der Spielberechtigung Strafen festgesetzt werden.
In diesem entschiedenen Berufungsrechtsstreit war der eingesetzte Spieler jedoch materiell spielberechtigt.
Seine fehlende Einsatzberechtigung wurde vor dem Spiel nicht beanstandet. Rein faktisch betrachtet hatte keine Beeinträchtigung der bestehenden, abstrakten Kontrollmöglichkeit des Schiedsrichters vorgelegen. Es genügt dann aber nicht, eine spätere Bestrafung wegen einer fehlenden Einsatzberechtigung zu verhängen. Ein Verband verhält sich selbst widersprüchlich, wenn er unzureichende Nachweise bestraft, obwohl dies im Einzelfall entweder nicht hinreichend kontrolliert oder aus anderen Gründen nicht beanstandet wurde.
Im entschiedenen Rechtsstreit ging es darum, dass auf dem Spielerpass die Unterschrift des Spielers fehlte, was aber weder bei der Schiedsrichterkontrolle bemerkt, noch zunächst von dem gegnerischen Verein beanstandet wurde.
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/sportrecht-und-spielberechtigung)
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