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Stimmrecht eines Mitglieds bei Ausschluss aus dem Verein

Bei Mitgliederversammlungen kommt es immer wieder zu Diskussionen über die Frage, wann ein Mitglied bei einer konkreten Abstimmung vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Dies regelt das Vereinsrecht in § 34 BGB. In einem Fall des  Kammergerichts Berlin ging es um ein Vorstandsmitglied, dessen Ausschluss aus dem Verein beantragt wurde.

Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ging denkbar knapp mit 2:1 Stimmen für den Vereinsausschluss aus. 

Die Versammlungsleiterin hatte den Betroffenen vom Stimmrecht ausgeschlossen. Das betroffene Mitglied erhob Anfechtungsklage vor dem Landgericht gegen den Ausschluss aus dem Verein. Er monierte unter anderem, dass er bei der Abstimmung über den Vereinsausschluss nicht mit abstimmen konnte.

Das Gericht gab dem Kläger unter anderem wegen Verstoß gegen § 34 BGB Recht.Die Voraussetzungen des § 34 BGB hätten nicht vorgelegen. Das Vorstandsmitglied sei deswegen in der Mitgliederversammlung auch bei der Abstimmung über den eigenen Vereinsausschluss stimmberechtigt gewesen.

Nach § 34 BGB ist ein Mitglied nur dann nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Diese Voraussetzungen liegen aber im Fall eines Vereinsausschlusses nicht vor.

Unbedenklich in der Praxis ist es daher, wenn ein Mitglied bei folgenden Beschlussfassungen die eigene Stimme abgibt:

  • Wahl z. B. zum Vorstand
  • Abwahl aus einer Organfunktion des Vereins
  • Verhängung einer Vereinsstrafe
  • Vereinsausschluss.

Was ist aber bei der Entlastung des Vorstands zu beachten?

Bei der Beschlussfassung sind, wenn die Entlastung den Vorstandsmitgliedern einheitlich erteilt wird, sämtliche Vorstandsmitglieder nach § 34 BGB vom Stimmrecht ausgeschlossen, da die Entlastung eine vertragliche Vereinbarung eines Haftungsverzichts des Vereins mit den Vorstandsmitgliedern darstellt. Auch wenn über die Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder gesondert abgestimmt wird, können die übrigen nur dann mitstimmen, wenn Sonderfälle in Frage stehen, an denen sie völlig unbeteiligt sind.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/mitgliederfragen/stimmrecht-eines-mitglieds-bei-ausschluss-aus-dem-verein)

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