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Fachbeiträge
Studienreisen - Sportreisen: So sieht es steuerlich aus
Reisen, die von gemeinnützigen Vereinen für Mitglieder und andere Interessierte durchgeführt werden, werden steuerlich als begünstigter Zweckbetrieb anerkannt, wenn die Inhalte der Reise unmittelbar dem Satzungszweck dienen.
Die Verfolgung privater Interessen der Teilnehmer (z. B. Erholung, Allgemeinbildung, Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises) muss nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen sein. Das Reiseprogramm muss auf die besonderen Vereinszwecke zugeschnitten sein.
Bei Sportvereinen sind Fahrten ins Trainingslager oder zum Auswärtsspiel begünstigt.
Von Kulturvereinen organisierte Reisen unter fachlicher Leitung zum unmittelbaren Kulturerleben sind begünstigt.
Die vom Verein erbrachten Reiseleistungen unterliegen dem Umsatzsteuerrecht, wobei Besonderheiten zu beachten sind. Anzuwenden ist die Margenbesteuerung nach § 25 UStG. Für die Ermittlung der Marge sind die Teilnehmergebühren ggf. zuzüglich der öffentlichen Mittel den Kosten gegenüberzustellen.
Diese Marge kann sowohl umsatzsteuerpflichtig mit 7% oder 19% sein als auch steuerbefreit oder nicht steuerbar.
Auslandsreisen sind nicht steuerbar. Die Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften für Jugendreisen (§ 4 Nr. 25 UStG) oder für Bildungsreisen (§ 4 Nr. 22a UStG) sind anzuwenden. Möglich ist auch eine Befreiung nach § 4 Nr. 22b UStG als Teilnehmergebühren für eine sportliche Veranstaltung.
Soweit die Reiseleistungen ein Zweckbetrieb sind, unterliegt die Marge dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Bei reinen Erholungs- oder Geselligkeitsreisen ist die Marge mit 19% der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1305724906.02&d_start:int=0&topic=SteuernBuchfuehrung&topicView=Steuern%20%26%20Buchf%FChrung&)