Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

Tombola und Lotterie sind nicht das Gleiche

Gewinnspielaktionen wie Tombolas, „Kuh-Lotto“ oder Bingo-Abende gehören zu geschätzten Einnahmequellen der Vereine. Die Preise hierzu werden meist von den ortsansässigen Geschäftsleuten „spendiert“, sodass der Ertrag der Verlosung oder des Gewinnspiels meist fast vollständig zur Entlastung des Vereinshaushalts genutzt werden kann. Aber Vorsicht: Immer wenn es um Geld geht, hat der Staat ein besonders wachsames Auge auf Ihre Aktivitäten.

Sie sollten sich deshalb genau informieren, bevor Sie eine Aktion starten, bei der Gelder fließen, damit etwas gewonnen werden kann.

Die Juristen unterscheiden zwischen der Lotterie und der Ausspielung. Die Tombola, bei der Sie Sachpreise verlosen, ist eine Ausspielung. Bei einer Lotterie gibt es ausschließlich Geldgewinne. Bei der Tombola bestehen die Gewinne aus Sachwerten oder geldwerten Leistungen, die einen Vermögenswert darstellen.

Beiden gemeinsam ist, dass die Teilnehmer einen Einsatz (zum Beispiel das Geld für ein Los) erbringen und der Gewinn zufällig ermittelt wird.

Das Geld für die Teilnahme an einer Lotterie oder Ausspielung kann auch indirekt entrichtet werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn mit dem Kauf einer Eintrittskarte gleichzeitig der Besucher ein Los erhält oder die Eintrittskarte als Los dient.

Außerdem muss die Veranstaltung öffentlich sein. Hier muss man aufpassen, denn gewohnheitsmäßige Glücksspiele gelten grundsätzlich als öffentlich. Also auch dann, wenn sie in geschlossenen Gesellschaften oder Vereinen stattfinden (§ 284 StGB). Ein regelmäßiger Bingo-Abend der Vereinsmitglieder wäre somit grundsätzlich öffentlich.

Eine öffentliche Tombola ist grundsätzlich anmeldungspflichtig (§ 287 StGB). Wenn Sie ohne Genehmigung Ihre Lose verkaufen, kann dies nicht nur steuer-, verwaltungs- und zivilrechtliche Folgen haben. Der Verkauf kann auch strafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen, die sich aus dem § 287 StGB ergeben. Im Extremfall sind hier Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren möglich.

Hauptsächlich um den Verwaltungsaufwand geringer zu halten, hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung für kleine Lotterien eingeräumt. Diese werden durch eine allgemeine Erlaubnis pauschal genehmigt.

Die Bedingungen, unter denen eine Lotterie oder auch eine Ausspielung als „kleine Lotterie“ per „Allgemeiner Erlaubnis“ zugelassen wird, sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Es müssen jedoch in jedem Fall die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, damit Ihre Aktion als „kleine Lotterie“ anerkannt wird:

  • Veranstaltung auf ein Bundesland begrenzt,
  • Einnahmen von max. 40.000 €,
  • Ertrag darf nur für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden,
  • Reinertrag muss mind. 25% der Entgelte ausmachen,
  • Es müssen Gewinne im Wert von mind. 25% der Gesamtsumme ausgespielt werden.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, stehen die Chancen gut, dass Ihre Verlosung per „Allgemeiner Verfügung“ genehmigt ist. Sollte auch nur eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sein, ist eine Anerkennung als „kleine Lotterie“ nicht möglich und Sie sollten vor Durchführung der Veranstaltung unbedingt die Angelegenheit juristisch prüfen lassen.

Führen Sie eine nicht genehmigte Ausspielung (also beispielsweise eine Verlosung) durch, können auch Bußgelder verhängt werden.

Die Genehmigung der Tombola spielt auch bezüglich der Bewertung aus steuerlicher Sicht eine Rolle. Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung heißt es hierzu:

„Lotterien und Ausspielungen sind ein Zweckbetrieb, wenn sie von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen wegen des geringen Umfangs der Tombola oder Lotterieveranstaltung per Verwaltungserlass pauschal als genehmigt gelten. Die sachlichen Voraussetzungen und die Zuständigkeit für die Genehmigung bestimmen sich nach den lotterierechtlichen Verordnungen der Länder.“

Sollten gewisse Einnahmegrenzen überschritten werden, kann sogar ein Verlust der Gemeinnützigkeit drohen.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/haushalt-finanzen/vereinsfinanzen-im-griff/tombola-und-lotterie-sind-nicht-das-gleiche)

Zurück