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Tombola und Sachspenden beim Vereinsfest

Gerne wird bei geselligen Vereinsveranstaltungen, beispielsweise Herbstfest oder Weihnachtsmarkt , in deren Rahmen die Vereinsangebote der Öffentlichkeit präsentiert werden und die zugleich den Mitgliedern als gemeinschaftliche Aktivität für den inneren Zusammenhalt dienen, eine Tombola angeboten. Die Durchführung einer Tombola wird im Gemeinnützigkeitsrecht als steuerbegünstigte Veranstaltung anerkannt.

Es sind aber wichtige Regeln einzuhalten, deren Verletzung vom Finanzamt mit ungewollten Sanktionen – bis hin zur Aberkennung der Steuerbegünstigung – geahndet werden kann. Diese Vorgaben muss der Verein kennen und beachten, damit der Zweck der Tombola nicht ins Gegenteil verkehrt wird.

Im Rahmen einer Tombola werden Lose verkauft, mit denen der Käufer die Chance auf den Gewinn von Sachpreisen hat.

Umsatzsteuer

Die Durchführung einer Tombola muss bei der Stadt bzw. Gemeinde angemeldet werden. Die Erlöse aus dem Verkauf der Lose sind mit dem vollen Umsatzsteuersatz zu versteuern. Der Steuersatz ermäßigt sich auf 7%, sofern ein gemeinnütziger Verein die Gesamteinnahmen aus der Tombola unmittelbar und ausschließlich für mildtätige, kirchliche oder gemeinnützige Zwecke verwendet.

Gemeinnützigkeit

Im Rahmen der Durchführung einer Tombola werden Lose verkauft. Sofern die Verkaufserlöse in voller Höhe unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden, liegt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 68 Nr. 6 AO ein Zweckbetrieb vor. Der Überschuss der Tombola unterliegt damit nicht der Ertragbesteuerung.

Sponsoring

Regelmäßig wird der Verein die ausgelobten Preise von den örtlichen Einzelhandelsgeschäften einwerben. Wenn der Verein für das Unternehmen, welches einen Preis zur Verfügung stellt, Firmenwerbung betreibt (bspw. öffentlichkeitswirksamer Hinweis durch Anzeigen des Logos), liegt außerhalb des steuerbegünstigten Zweckbetriebs ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Da ein tauschähnlicher Umsatz im Verhältnis Sachpreis zur Werbeleistung vorliegt, muss der Wert geschätzt werden. Dieses wird regelmäßig der gemeine Wert des bereitgestellten Sachpreises sein.

Spendenrecht

Sofern der Verein für das Unternehmen, welches einen Preis zur Verfügung stellt, keine besondere Werbung gemacht wird, liegt eine Sachspende vor.

Wenn es sich bei der Tombola um einen Zweckbetrieb handelt, weil die vorgenannten Vorgaben erfüllt sind, kann dem Unternehmen eine Zuwendungsbestätigung erteilt werden. Die Sachspende gilt dann als unmittelbare Zuwendung für den begünstigten Zweck. Der Wert der Zuwendung ist vom Unternehmen dem Verein aufzugeben.

Vereinsmitglieder

Denjenigen Vereinsmitgliedern, die im Rahmen der Veranstaltung die Lose verkaufen, können angemessene Vergütungen für ihren Zeitaufwand gezahlt werden.

Sofern die Tombola dem Zweckbetrieb zuzurechnen ist, unterliegen die Vergütungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale, max 720 € pro Jahr). Bei einem Verzicht auf Auszahlung der Vergütung durch das Mitglied liegt eine begünstigte Aufwandsspende vor, die vom Verein mit Zuwendungsbestätigung bescheinigt werden darf. Dieses ist nicht zulässig, wenn die Tombola nicht begünstigt ist. Um eine Steuerbegünstigung zu erreichen, ist in diesem Fall die Vergütung auszuzahlen. Der Empfänger kann außerhalb seiner Tätigkeit den Betrag dem Verein spenden.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/haushalt-finanzen/spenden-sponsoring/tombola-und-sachspenden-beim-vereinsfest)

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