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Turnunfall bei Kunstturnmeisterschaft

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat zum Umfang der Verkehrssicherungspflichten des Veranstalters eines Turnwettkampfs Stellung genommen. Strittig war nicht nur die Höhe des verlangten Schmerzensgeldes.

Darüber hinaus stellte sich unter anderem  die Grundsatzfrage, welche Pflichten einen Turnveranstalter bei der Aufstellung eines Ringegerüstes treffen.

Hier war auch zu klären, ob nicht gegebenenfalls ein Turnfehler die Ursache des Sturzes von dem Sportgerät war. Der Turner hatte sich hierbei nicht unerhebliche Verletzungen zugezogen.

Es ging also um die Frage der Haftung wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Kontrolle der benutzten Sportgeräte durch die Vereinshelfer.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgericht kommt dies schon dann in Betracht, wenn leichteste Fahrlässigkeit vorliegt (§ 823 Abs.1, § 831 BGB).

Zwar gibt es kaum eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt. Zur Verkehrssicherungspflicht gehört aber nicht nur der sorgfältige Aufbau, sondern auch die nachfolgende Kontrolle und Absicherung, dass bei Turnübungen niemand zu Schaden kommt. Hier beispielsweise durch plötzliche Spannungsänderung des Gerätes während einer Turnübung, z.B. durch Nachrutschen falsch montierter Gerätestangen oder das Lösen eines zuvor verklemmten Spannkettengliedes.

Hinweis: Vereinshelfer hatten die Standfestigkeit und den ordnungsgemäßen Aufbau als Zeugen bescheinigt. Das Sachverständigengutachten stellte aber einen nachgewiesenen Aufbaufehler des Ringegerüstes fest. Ursache für den Sturz des Sportlers war ein verklemmtes Spannkettenglied.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/haftung-versicherung/turnunfall-bei-kunstturnmeisterschaft)

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