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Überprüfung und Einweisungspflicht bei Sportgeräten

Zwei wichtige Urteile für Vereine, die eine Fitness- oder Gesundheitsabteilung betreiben, die auch für Nichtmitglieder zugänglich ist. Hier werden an den Verein als Betreiber eines solchen Sportstudios erhöhte Anforderungen gestellt, hinsichtlich

-   der Überwachung und Überprüfung der eingesetzten Geräte und
-   der Einweisung und Beaufsichtigung der Besucher.

1. LG Coburg: Überprüfung der Geräte sicherstellen

Im Fall des LG Coburg riss ein Stahlseil eines Rückenzuggeräts, und der Sportler wurde durch eine herabfallende Metallstange schwer verletzt. Der Verein als Betreiber wurde zum Schadensersatz und zur Zahlung von 4.000 € Schmerzensgeld verurteilt, da der Verein nach Auffassung des Gerichts seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Sportgeräte in solchen Studios müssen danach in kurzen Abständen fachkundig geprüft werden. Fehlt dem Betreiber die notwendige Sachkompetenz, muss er sich fachkundigen Rat einholen.

Ferner müssen die anwesenden Übungsleiter und Trainer ständig einen Blick auf die Geräte haben und bei Auffälligkeiten das Gerät aus dem Verkehr ziehen. Der Vorstand sollte eine eindeutige Regelung treffen, wer im Vorstand oder Verein für die Sicherheit der Geräte und Einrichtungen des Fitness-Studios verantwortlich ist. Die Ergebnisse der regelmäßigen Inspektionen sollten schriftlich festgehalten werden.

2. OLG Oldenburg: Beaufsichtigung von Sportlern und Besuchern des Studios

Dass die Beaufsichtigung der Sportler und Besucher auch Grenzen hat, zeigt der Fall des OLG Oldenburg.  

Grundsätzlich muss der Betreiber eines Fitness-Studios die Besucher in die korrekte Bedienung der Geräte einweisen und eine Beaufsichtigung sicherstellen. Die Besucher müssen darauf hingewiesen werden, dass Geräte nur nach vorheriger Einweisung benützt werden dürfen. Der Betreiber ist dagegen nicht verpflichtet, jedes Gerät gegen eine unbefugte Benutzung abzusichern oder ständig eine Aufsichtsperson abzustellen. Es reicht aus, wenn den Besuchern die „Spielregeln“ erklärt werden und dass sie die Geräte nur nach Einweisung nutzten können. 

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1265885945.91&d_start:int=2&topic=Recht Organisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&)

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