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Fachbeiträge
Üble Nachrede, wenn der Vorstand den Verein verlässt
Nicht selten verlässt der Vorstand den Verein im Unfrieden. „Nachtreten“ von beiden Seiten ist dann leider auch keine Seltenheit. Doch weder das Mitglied, das den Verein verlässt, noch der Verein muss sich alles gefallen lassen. Gegen üble Nachrede kann und sollte man sich wehren.
Der Verein sollte auch daran denken, dass „üble Nachrede“ gegenüber ehemaligen Mitgliedern den Verein selbst in Verruf bringen und ihm schwer schaden kann. Die juristischen Konsequenzen zeigt auch ein Fall, der vom Oberlandesgericht Brandenburg entschieden wurde.
Der Kläger des Verfahrens war mehrere Jahre Vorsitzender des Vereins und wurde nicht wiedergewählt. Mehrere Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Verein, und zwischenzeitlich mehrerer geführter Rechtsstreitigkeiten später, erschienen auf der Homepage des Vereins folgende Äußerungen, wobei der ehemalige Vorsitzende nicht namentlich genannt wurde:
- „Der Vorsitzende habe die Lücke in der Finanzordnung des Vereins ausgenutzt“.
- „Der Vorsitzende habe in die Kasse des Vereins gegriffen“.
- „Der Vorsitzende habe aufgrund eines gerichtlichen Hinweises einen Großteil des – wenn nicht gar den gesamten – Rückforderungsbetrag/s an den Verein zurückgezahlt“.
- „Der Vorsitzende sei ein abgewirtschafteter Vorstand“.
Gegen diese Äußerungen klagte der Ehemalige gegen den Verein auf „Unterlassung der üblen Nachrede“ und bekam zum Teil Recht.
Zunächst ging es um die Frage, ob die Äußerungen im Internet überhaupt auf den Kläger zurückzuführen waren und ob dieser überhaupt einen Anspruch auf Unterlassung hat. Das Oberlandesgericht bejahte dies, da aufgrund der genannten Daten wenigstens für einen Teil der Leser hinreichend erkennbar war, um wen es sich dort handelt. Das Gericht stellt darauf ab, ob sich die Identität für einen sachlich interessierten Leser ohne weiteres erkennen oder mühelos ermitteln lässt. Dies war u. a. durch den Einblick ins Vereinsregister möglich.
Zum Unterlassungsanspruch des ehemaligen Vorsitzenden führte das Oberlandesgerich aus, dass bei den Veröffentlichungen des Vereins zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen unterschieden werden muss.
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Bei einer Tatsachenbehauptung ist es entscheidend, ob diese wahr oder unwahr ist. Die oben genannten Äußerungen des Vereins im Internet zu 1.), 2.) und 3.) wertete das Gericht als Tatsachenbehauptungen. Für diese Einstufung ist wesentlich, ob die Aussage mit den Mitteln des Beweises einer Überprüfung zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen nicht der Fall ist. Da diese Tatsachenbehauptungen unwahr waren, musste der ehemalige Vorsitzende sie nicht dulden und der Verein durfte sie bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000 € nicht weiter verbreiten.
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In der Aussage „abgewirtschafteter Vorstand“ sah das Gericht dagegen eine Meinungsäußerung. Diese Äußerung hatte der ehemalige Vorstand vor dem Hintergrund hinzunehmen, dass der Verein sich öffentlich von dessen Vorstandstätigkeit distanzieren wollte. Diese Bezeichnung überschreitet auch nicht die Grenze zu einer vom Recht auf freie Meinungsäußerung nicht mehr gedeckten und damit unzulässigen Schmähkritik.
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/ueble-nachrede-wenn-der-vorstand-den-verein-verlaesst)