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Übungsleiterfreibetrag oder "nur" Ehrenamtspauschale?

Kommt für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten nun der betragsmäßig günstigere Übungsleiterfreibetrag bei der eigenen Gewinnermittlung zur Anwendung oder nur der der Höhe nach auf 720 € im Jahr beschränkte Ehrenamtsfreibetrag?

Rein nach Gesetzeslage sind zunächst die Einnahmen für erbrachte Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich als Übungsleiter, Trainer, Ausbilder, Erzieher, Betreuer sowie für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten bis hin zu Pflegetätigkeiten von alten, kranken oder behinderten Menschen im Dienst und Auftrag von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bis zu 2.400 € pro Jahr steuerfrei!

Bei den Tatbestandsmerkmalen wird auf jeden Fall verlangt, dass eine direkte, pädagogisch ausgerichtete Tätigkeit mit persönlichen Kontakten nachweisbar vorliegen muss.

Im entschiedenen Fall reichte zur steuerlichen Bewertung von gezahlten Aufwandsentschädigungen  für die ehrenamtliche Beratung von Rentenversicherten bzw. der Mitwirkung des Steuerzahlers  als Mitglied im Widerspruchsausschuss eines Rentenversicherungsträgers eine erkennbare reine Informationsvermittlung/Beratung als pädagogische Ausrichtung für § 3 Nr. 26 EStG nicht aus. 

Die gezahlte Aufwandsentschädigung fällt auch nicht unter den im Betrag vergleichbaren Anwendungsbereich des § 3 Nr. 12 EStG, da diese Entschädigung im vorliegenden Streitfall nicht von einer „ öffentlichen Kasse“, sondern von einer Selbstverwaltungskörperschaft  - dem Rentenversicherungsträger - gezahlt wurde.

Auch wenn unterschiedliche Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt werden, kann sowohl der Übungsleiter-Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG als auch der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG nur einmal pro Jahr, dies jeweils für abgrenzbare Tätigkeiten, gewährt werden.

Die pädagogische/betreuerische Ausrichtung der Tätigkeit im persönlichen Umgang ist für den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 26 EStG entscheidend, sonst kann allenfalls für begünstigte abgrenzbare Beratungstätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich von gemeinnützigen Vereinen/Verbänden/ Körperschaften der Ehrenamtsfreibetrag mit 720 € jährlich maximal als Freibetrag bei Vergütungen herangezogen werden.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/mitarbeit-ehrenamt/uebungsleiterfreibetrag-oder-nur-ehrenamtsfreibetrag)

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