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Umsatzsteuer für Werbemobilüberlassung an eine Gemeinde

Verpflichtet sich eine Gemeinde vertraglich für die Übereignung eines mit Werbeaufdrucken versehenen Fahrzeugs (sog. Werbemobil), für einen Zeitraum von fünf Jahren zur Erreichung der Werbewirksamkeit dieses in der Öffentlichkeit zu bewegen, liegt ein tauschähnlicher, umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vor. Mit dem Einsatz des Werbemobils wird die Gemeinde als Unternehmerin tätig.

Da diese entgeltlichen Werbeleistungen nichts mit der öffentlichen Aufgabenstellung einer Gemeinde zu tun haben, ist es auch unerheblich, ob tatsächlich zusätzliche Werbefahrten ausgeführt wurden oder das Fahrzeug anderweitig werbewirksam eingesetzt wurde.

Diese Umsätze werden insgesamt dem Betrieb gewerblicher Art bei der Gemeinde zugerechnet, eine isolierte Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG auf die Umsätze für diese Werbeleistungen kommt nicht in Betracht.

Der BFH hatte über die Umsatzsteuerkonsequenzen bei der Vermarktung eines Werbemobils zu entscheiden. Der Vermarkter bietet dazu seinen Vertragspartnern, vor allem Kommunen, Sportvereinen und sozialen Einrichtungen die Überlassung eines mit Werbeaufschriften zu versehenden Fahrzeugs an. Der Vertragspartner, vorliegend die Gemeinde, zeigt mit Anschreiben an potenzielle Werbekunden im regionalen Umfeld die Möglichkeit zur Nutzung des Werbemobils auf. Sind dann genügend Werbekunden vorrangig durch Eigenakquisition gefunden, beschafft der Werbevermarkter ein Fahrzeug, beklebt es mit Werbeaufschriften und vereinnahmt dann separat von Werbeinteressenten das Entgelt für die genutzten Werbeflächen. Nach Beschriftung wird das Fahrzeug dann dem Verein - oder wie im entschiedenen Fall - der Gemeinde übereignet, mit der vertraglichen Verpflichtung, das Fahrzeug für einen bestimmten Zeitraum zur Werbewirksamkeit in der Öffentlichkeit "zu bewegen".

Im Streitfall kam das FA der Gemeinde zu der bestrittenen Auffassung, dass die Gemeinde nicht berechtigt sei, für die Werbefahrten eine Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis ausstellen zu dürfen.

Der BFH stellte klar, dass bei der Verwendung des Werbemobils im Straßenverkehr die Gemeinde nachhaltig umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG erbringt, dies als Werbeleistungen (§ 3a Abs. 4 UStG).

Es liegt bei diesen vertraglichen Werbevereinbarungen ein tauschähnlicher Umsatz vor, dessen Bemessungsgrundlage aus Vereinfachungsgründen mit dem Wert des Einkaufspreises des Fahrzeugs angesetzt werden kann. Soweit die Werbeleistung noch nicht tatsächlich erbracht wurde zum Zeitpunkt der Fahrzeug-Übereignung, stellt sich der Gegenwert - das Fahrzeug - als Vorauszahlung dar.

Diese im Rahmen der privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit von der Gemeinde erzielten Einnahmen unterliegen den gleichen umsatzsteuerlichen Vorgaben wie die Umsätze bei anderen Unternehmen. Ist bei einer Gemeinde bereits ein steuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art vorhanden, - im Streitfall über die "Wasserversorgung" - sind diese Werbeleistungen aus der Fahrzeugvermarktung als weitere umsatzsteuerpflichtige Einnahme mit einzubeziehen.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1288172400.9&d_start:int=0&topic=SteuernBuchfuehrung&topicView= Steuern%20%26%20Buchf%FChrung&b_start:int=0&-C=)

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