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Fachbeiträge
Umsatzsteuerbefreiung: auch für ehrenamtliche Einnahmen?
Das Umsatzsteuergesetz befreit in § 4 Nr. 26 Einnahmen für ehrenamtliche Tätigkeiten, wenn das Entgelt nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.
Die Steuerbefreiung hängt von der Art und Höhe des Entgelts ab, ohne dass hier eine betragsmäßige Begrenzung besteht. Das Entgelt für die ehrenamtliche Tätigkeit darf nur
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in Auslagenersatz und
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einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis
bestehen. Es darf nicht leistungsbezogen sein. Bei der Frage, ob eine Entschädigung für Zeitversäumnis angemessen ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Insbesondere ist die berufliche Stellung des ehrenamtlich Tätigen und sein sich aus der Tätigkeit ergebender Verdienstausfall zu berücksichtigen. Die Entschädigung muss unterhalb des tatsächlichen Verdienstausfalls liegen.
Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören alle Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem Umsatzsteuergesetz ausdrücklich als solche genannt werden bzw. die im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet werden. Im Einzelfall ist das Vorliegen der Ehrenamtlichkeit nach objektiven Gesichtspunkten zu werten.
Hinweis: Die Umsatzsteuerbefreiung braucht nur geprüft zu werden, wenn die Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird.
Beispiel: Der Vereinsvorsitzende ist selbstständiger Kaufmann. Da der Verein keine Geschäftsstelle unterhält, erledigt er die Vereinsangelegenheiten von seiner Wohnung. Er erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung von 150 € monatlich.
Da nach dem Umsatzsteuergesetz bei einer selbstständigen Tätigkeit alle Erlöse umsatzsteuerbar sind, sind auch erhaltene Zahlungen für Aufwandsentschädigungen einzubeziehen. Da jedoch der Betrag von 150 € als pauschaler Auslagenersatz und Entschädigung für Zeitversäumnis zu qualifizieren ist, greift die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG.
Anders ist die Sachlage bei nachstehendem Beispiel:
Der Vorsitzende des Vereins ist Rechtsanwalt und leitet die Vereinsgeschäfte aus seiner Kanzlei heraus unter Zuhilfenahme seiner Büroorganisation. Der Verein hat keine eigene Geschäftsstelle. Er erhält eine angemessene Vergütung.
Vorab ist zu prüfen, ob die Tätigkeit des Vereinsvorsitzenden als nichtselbstständige Anstellung einzustufen ist, wenn er wie ein Geschäftsführer (leitender Angestellter) in die Vereinsorganisation eingegliedert ist, insbesondere, wenn er Vorgesetzter von weiteren Vereinsangestellten ist.
Wenn dieses zu verneinen ist, liegt eine selbstständig ausgeübte Geschäftsbesorgung vor. Es liegt keine ehrenamtliche Tätigkeit vor. Die Vergütung unterliegt der Umsatzbesteuerung.
Beispiel: Ein Vorstandsmitglied ist Steuerberater. Die Buchführung des Vereins wird von seinem Büro bearbeitet. Er erhält eine Aufwandsentschädigung, die deutlich unterhalb der Höhe einer angemessenen Vergütung liegt.
Erlöse aus Tätigkeiten, die Inhalt des selbstständigen Berufs sind, also innerhalb des Hauptberufs mit ausgeübt werden, können nicht gesondert als umsatzsteuerbefreite Leistungen nach § 4 Nr. 26 UStG behandelt werden. Der Steuerberater hat die erhaltene Vergütung zu versteuern.
Beispiel: Der nebenberufliche Übungsleiter im Verein erhält eine monatliche Vergütung von 175 €. Nach der Gesamtwürdigung der Tätigkeit liegt eine selbstständige Übungsleitertätigkeit vor. Im Hauptberuf ist er umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer.
Da keine Ehrenamtlichkeit vorliegt, unterliegt die Vergütung der Umsatzsteuer. Die Steuer ist mit 19% aus der Vergütung herauszurechnen. Auch wenn der Verein zum Ausgleich die Mehrwertsteuer zusätzlich mit 33,25 € zahlt (insgesamt also 208,25 € monatlich), sind einkommensteuerlich nur 175 € befreit (Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG).
(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1302701656.18&d_start:int=0&topic=SteuernBuchfuehrung&topicView=Steuern%20%26%20Buchf%FChrung&b_start:int=0&-C=)