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Unfall beim Klettern: Haftung?

Klettern gehört zu den sogenannten Trendsportarten und hat großen Zulauf. Insbesondere die sog. Kletterhallen und Klettergärten im Freien erfreuen sich einer wachsenden Beliebtheit. Diese werden nicht nur von den Sektionen des Deutschen Alpenvereins angeboten. Sie dienen auch anderen Vereinen zur Steigerung eines attraktiven Angebots.

Kommerzielle Anbieter sind allerdings von dieser Entwicklung nicht begeistert. Hier stellt sich aber bei einem Unfall auch die Frage nach der Haftung des Betreibers. Denn Unfälle gehören auch in dieser Sportart zum Alltag und haben oft erhebliche Auswirkungen für die Betroffenen.

So entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth, dass bei einem Kletterunfall von einer Pflichtverletzung des Sicherers ausgegangen werden kann. Die Verwendung eines günstigen, aber üblichen, Sicherungsgeräts begründet kein Mitverschulden des stürzenden Kletterers. Er kann also auch nicht teilweise zur Haftung herangezogen werden.

Das Oberlandesgericht Hamm stellte in einem Urteil fest, dass eine durch das sogenannte Tope-Rope-Verfahren gesicherte Kletterin Anspruch auf umfassenden Schadenersatzanspruch gegenüber dem Sicherer hat, wenn dieser die Seilbremse löst, ohne dass zuvor das Kommando „Stand“ gegeben wurde. Der Sicherungspartner kann sich weder auf eine Beschränkung noch einen Ausschluss der Haftung berufen.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/haftung-versicherung/unfall-beim-klettern-haftung)

 

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