Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .
Fachbeiträge
Unfall durch Pferdegespann bei Festumzug: Schadenersatz?
Immer wieder kommt es zu Zwischenfällen, wenn Pferde bei Vereinsveranstaltungen, Festen, Umzügen und Ausfahrten eingesetzt werden. Bei der Frage der Haftung des Tierhalters ist § 833 Satz 1 BGB einschlägig. Dessen Haftung ist jedoch nach § 833 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn das Tier dem Unterhalt des Halters dient und der Halter bei der Beaufsichtigung des Tieres die erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
Der Fall
Bei einem Festumzug wurde der Kläger des Verfahrens durch zwei Pferde des beklagten Tierhalters schwer verletzt und verlangte Schadenersatz. Der Halter hatte die Tiere vor 13 Jahren gekauft und setzte sie zu Waldarbeiten ein (15-20 Tage pro Jahr). Das gewonnene Holz verwendete die Familie des Halters als Heizmaterial. Jeweils ein- bis zweimal im Jahr nutzte der Beklagte die Pferde auch zur Bearbeitung von Wiesen und für Festumzüge. Zur Gewöhnung der Tiere an den Straßenverkehr führte der Beklagte einmal pro Woche eine Gespannfahrt durch. Geritten wurden die Pferde nicht.
Das Urteil
Das OLG ging davon aus, dass der Einsatz der Pferde für Festumzüge der Freizeitgestaltung zuzurechnen ist. Überwiegend wurden die Pferde jedoch als Nutztiere eingesetzt. Maßgeblich war also der Einsatz der Tiere im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, sodass es sich nicht um „Luxustiere“ handelte. Die Holzgewinnung zum Eigenbedarf sah das OLG als unproblematisch an.
Die Haftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB kam nicht in Betracht, sodass der verletzt Kläger seine Ansprüche nicht durchsetzen konnte.
Vereine, die Festumzüge oder Veranstaltungen mit Tieren und vor allem Pferden veranstalten, müssen sich über die haftungsrechtliche Verantwortung im Klaren sein und ggf. prüfen, ob und inwieweit eine Zusatzversicherung unter Einschluss der Unfallrisiken von eingesetzten Tieren erforderlich ist. In der Öffentlichkeit wird es schwer zu vermitteln sein, dass bei einem schweren Unfall im Rahmen einer Vereinsveranstaltung der Geschädigten auf seinem Schaden sitzen bleibt.
(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1285755442.2&d_start:int=5&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)