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Untergliederungen eines e. V. können rechtlich selbstständige Vereine sein – Haftungsrisiken für handelnde Personen

Ein Landesverband in der Rechtsform des e. V. hatte Ortsverbände, die nicht in das Vereinsregister eingetragen waren. Ausweislich der Satzung des Landesverbandes bestand der Vorstand eines Ortsverbandes aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schatzmeister und einem Schriftführer. Im vorliegenden Fall beauftragten zwei Personen des Vorstands eines solchen Ortsverbandes einen Rechtsanwalt, um sich durch diesen rechtlich beraten zu lassen. Der Rechtsanwalt stellte sein Honorar gemäß der getroffenen Vereinbarung in Rechnung. Die Rechnung wurde nicht bezahlt, sodass der Rechtsanwalt Klage gegen den Ortsverband erheben wollte, worauf der Vorstand des Ortsverbandes zurücktrat. Ein Problem des Verfahrens war die Frage, wie der Ortsverband vereinsrechtlich einzuordnen war.

Das OLG Saarbrücken kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Ortsverband um einen rechtlich selbstständigen Verein gehandelt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Untergliederung eines e. V. dann als nicht rechtsfähiger Verein angesehen werden, wenn er auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch eine eigene, handlungsfähige Organisation wahrnimmt.

Voraussetzung dafür ist, dass die Untergliederung eine körperschaftliche Verfassung besitzt, einen eigenen Namen führt, vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig ist und neben ihrer unselbstständigen Tätigkeit für den Hauptverein auch Aufgaben eigenständig nach außen wahrnimmt.

Das OLG prüfte die einzelnen Voraussetzungen anhand der Satzung des Landesverbandes und der tatsächlichen Verhältnisse und kam zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die vom BGH entwickelten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt waren und damit der Ortsverband als rechtlich selbstständiger Zweigverein in der Rechtsform eines nichtrechtsfähigen Vereins anzusehen war.

Nach der Rechtsprechung ist auf den nicht in das Vereinsregister eingetragenen Verein nicht das Gesellschaftsrecht, sondern das Recht des eingetragenen Vereins anzuwenden.

Demnach wird auch eine nicht in das Vereinsregister eingetragene Untergliederung eines Verbandes, sofern die oben dargestellten Voraussetzungen erfüllt sind, von einem Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten, sodass grundsätzlich alle von dem Vorstand namens der Untergliederung – hier des Ortsverbandes – abgeschlossenen Rechtsgeschäfte für und gegen die Untergliederung gelten.

Dies bedeutete, dass der mit dem Rechtsanwalt abgeschlossene Beratungsvertrag für den Ortsverband rechtlich bindend war und er die Honorarforderung zu erfüllen hatte.

Im nicht eingetragenen Verein ist jedoch für die handelnden Personen eines solchen Vereins zu beachten, dass diese neben dem Verein als Vertragspartner mit ihrem Privatvermögen persönlich (!) für die Erfüllung des Vertrages haften. Sofern also ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB eines nicht rechtsfähigen Vereins für einen solchen Verein Verträge schließt, haftet es neben der Untergliederung auch persönlich für die Erfüllung des Vertrages.

Für den vorliegenden Fall bedeutete dies, dass der Rücktritt vom Vorstandsamt hier nicht half und unabhängig, ob der klagende Rechtsanwalt gegen den Ortsverband seine Forderung im Klagewege durchsetzen kann, er auf jeden Fall die beiden handelnden Personen persönlich in Anspruch nehmen kann.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/haftung-versicherung/untergliederungen-eines-e-v-koennen-rechtlich-selbststaendige-vereine-sein--haftungsrisiken-fuer-handelnde-personen)

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