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Veranstaltung im Verein: Das ist bei einem Feuerwerk zu beachten!

Bald ist es so weit, das Jahr geht zu Ende. Der Höhepunkt zum Jahreswechsel ist sicherlich ein Feuerwerk. Wenn Sie in Ihrem Verein aber bereits an das nächste Vereinsfest denken, ist das sicher auch eine tolle Sache. Doch die Realisierung ist nicht so einfach, wie man zunächst denkt. Auf der einen Seite sind die Kosten für ein Großfeuerwerk recht hoch, auf der anderen Seite sind aber auch eine ganze Reihe von Auflagen zu erfüllen.

In Deutschland sind die Vorschriften, die beim Abbrennen eines Feuerwerks eingehalten werden müssen, sehr streng. Schließlich arbeitet man hier mit hochexplosiven Sprengstoffen, die großen Schaden anrichten können. Zu beachten sind deshalb die Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes (Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe) und die Bestimmungen der einzelnen Bundesländer. Hier kann auch das jeweilige Immissionsschutzgesetz eine wichtige Rolle spielen.

Das Sprengstoffgesetz unterscheidet bei den „Feuerwerksgegenständen“ solche, die für Vergnügungszwecke eingesetzt werden und für technische Zwecke benötigte Sprengstoffe. Die Feuerwerke werden sodann in die Klassen I bis IV, T1 und T2 unterteilt.

Für ein Großfeuerwerk werden Körper der Klasse IV eingesetzt. Diese Feuerwerke dürfen nur von speziell hierfür ausgebildeten Personen abgebrannt werden. Normalerweise müssen diese Feuerwerke mindestens zwei Wochen vor dem Abbrennen angemeldet werden. Befindet sich der Platz, von dem das Feuerwerk gestartet werden soll, in der Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Wasserstraßen, muss das Feuerwerk mindestens vier Wochen vorher angemeldet werden.

Achtung: Melden Sie das Feuerwerk so früh wie möglich an - noch bevor es endgültig bestellt wurde! Die Behörden sind hier meist sehr streng, so dass Sie auch damit rechnen müssen, dass Ihnen eine Genehmigung versagt wird.

Für das Silvesterfeuerwerk verwendet man meist Feuerwerkskörper der Klasse II. Zulässig sind hier nur Feuerwerkskörper, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) genehmigt wurden. Die Zulassungsnummer der BAM befindet sich entweder auf dem Feuerwerkskörper oder auf der kleinsten Verpackungseinheit.

Grundsätzlich dürfen diese Feuerwerke nur in der Silvesterzeit abgebrannt werden. Wollen Sie außerhalb dieser Zeit so ein „Klein-Feuerwerk“ abbrennen, benötigen Sie hierfür eine Ausnahmegenehmigung, die Sie formlos beim örtlichen Ordnungsamt beantragen müssen.

Sie müssen hierzu angeben,

  • wann das Feuerwerk abgebrannt wird (Datum und Uhrzeit);
  • wo das Feuerwerk abgebrannt werden soll;
  • aus welchem Anlass das Feuerwerk abgebrannt werden soll;
  • wie viele Feuerwerkskörper abgebrannt werden sollen.

Die Höhe der Gebühren für die Genehmigung richtet sich nach der Anzahl der Feuerwerkskörper. Je nach Menge der Raketen kann die Genehmigung weit über 100 € kosten.

Nur mit dieser Ausnahmegenehmigung können Sie dann die Feuerwerkskörper im Fachhandel oder bei einem Feuerwerker kaufen. Feuerwerke mit Körpern der Klasse II dürfen nur von Personen über 18 Jahre abgebrannt werden.

Praxis-Tipp: Erkundigen Sie sich frühzeitig, ob die Immissionsschutzgesetze Ihres Landes Vorschriften enthalten, in welchem Zeitfenster Feuerwerke abgebrannt werden dürfen.

Schon allein aus Kostengründen werden Sie wohl kein stundenlanges Feuerwerk abbrennen. Doch in vielen Bundesländern wird nicht nur festgelegt, bis wann ein Feuerwerk durchgeführt sein muss. Auch die zeitliche Länge eines Feuerwerks wird häufig sehr genau geregelt. In Nordrhein-Westfalen darf ein Feuerwerk beispielsweise nicht länger als 30 Minuten dauern.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/veranstaltungen/veranstaltung-im-verein-das-ist-bei-einem-feuerwerk-zu-beachten)

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