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Vereinsausschluss und gleichzeitiges Vorstandsamt

Erst mit der Wirksamkeit eines durchgeführten Vereinsausschlussverfahrens endet auch automatisch das Vorstandsamt des ausgeschlossenen Mitglieds.

Für Abstimmungen sieht § 34 BGB zwar grundsätzlich vor, dass ein Vereinsmitglied von der Beschlussfassung über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm ausgeschlossen ist. Ein solcher Fall liegt hingegen nicht vor, wenn es bei dem betroffenen Mitglied um die eigene Stimmberechtigung bei einem vorliegenden Antrag auf Vereinsausschluss gegen ihn selbst geht.

Wird, ggf. sogar mit der Stimme des vom Vereinsausschluss bedrohten Mitglieds, ein vorliegender Ausschlussantrag abgelehnt, weil z. B. bei der durchgeführten Abstimmung eine Stimmengleichheit eingetreten ist, verbleibt das Vorstandsmitglied dann bis auf weiteres auch im Vorstandsamt.

Eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit/Ungültigkeit eines Vereinsbeschlusses könnte im Vereinsrecht theoretisch zeitlich unbegrenzt erhoben werden.

Denn die strengeren gesetzlichen Vorgaben nach § 246 Abs. 1 AktG mit einer fristgebundenen Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach dem Hauptversammlungsbeschluss bei einer Aktiengesellschaft gelten keinesfalls – auch nicht analog – im Vereinsrecht.

Unterlässt ein Vereinsmitglied die Klagerhebung binnen angemessener Zeit, kann der Verein annehmen, auch im legitimen Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, dass ein Vereinsmitglied den Beschluss akzeptiert und dagegen nicht mehr vorgehen wird.

Einer dennoch später noch erhobenen Klage steht der Einwand der Verwirkung entgegen.

Satzungen können zur Stimmberechtigung in eigenen Angelegenheiten abweichende Vorgaben vorsehen. Gleiches gilt üblicherweise bei Vereinsausschlussverfahren, mit konkreten zeitlichen Vorgaben zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach der maßgebenden Vereinssatzung.

Bei fehlenden Satzungsbestimmungen ist – wie in diesem Rechtstreit – eine erst sechs Monate später nach dem Vereinsausschlussbeschluss erhobene Klage gegen den Verein noch nicht verwirkt, wenn parallel u. a. ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seitens des betroffenen Mitglied auch noch läuft.

Der Verein kann dann nicht darauf vertrauen, dass das ausgeschlossene Mitglied diesen Beschluss akzeptiert hat.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/vereinsausschluss-und-gleichzeitiges-vorstandsamt)

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