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Fachbeiträge
Vereinsbeitritt über das Internet
In Zeiten moderner Kommunikationsmittel können potenzielle Mitglieder ihren Vereinsbeitritt auch online erklären. Im folgenden Beitrag erläutern wir die rechtlichen und praktischen Aspekte, wenn der Beitritt zum Verein online erfolgen soll.
Die Mitgliedschaft in einem Verein kann grundsätzlich auf zwei Wegen erfolgen:
- Entweder durch Beteiligung an der Gründungsversammlung oder
- durch späteren Beitritt.
Um als Verein eingetragen zu werden, muss die Satzung Bestimmungen über den Eintritt und Austritt der Mitglieder enthalten. Nach § 58 Nr. 1 BGB muss sich also aus der Satzung ergeben, wie der Eintritt in den Verein möglich ist: ob durch Beitrittserklärung oder ob ein besonderes Aufnahmeverfahren erfolgen soll.
Bei der einfachen Aufnahme durch eine Beitrittserklärung ist keine ausdrückliche Aufnahmeerklärung seitens des Vereins festlegt. Hierauf sollte aber nicht verzichtet werden. Auf die Beitrittserklärung des (künftigen) Mitglieds hin sollte also stets eine ausdrückliche Aufnahmeerklärung seitens des Vorstandes erfolgen, deren Form und Inhalt unterschiedlich gestaltet werden können.
Eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Form des Beitritts und der Aufnahmeerklärung muss nicht, sollte aber in der Satzung geregelt werden. Dabei sollte die Satzung auch formale Richtlinien enthalten, die im Falle eines etwaigen späteren Streits über die Frage des Bestehens der Mitgliedschaft oder des Zeitpunkts des Beitritts dienen kann. Der Verein erhält dadurch im Regelfall ein taugliches Beweismittel.
Für die Beitrittserklärung kann neben der Schriftform auch jede andere Form der Willenserklärung vorgesehen werden. Hierzu gehört auch die Textform nach § 126b BGB. Es handelt sich hierbei um jede lesbare, zur dauerhaften Wiedergabe geeignete Erklärung, in der
- der Ersteller der entsprechenden Urkunde genannt wird,
- aus der „durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders“ der Abschluss der Willenserklärung erkennbar ist und
- klar erkennbar ist, dass die Erklärung abgegeben wurde.
Anders als bei der „Schriftform“ (§ 126 BGB), die eine „eigenhändige Namensunterschrift“ erfordert, kann diese Erklärung auch per Fax, SMS oder eben auch per E-Mail abgegeben werden. Einer eigenhändigen Unterschrift bedarf es hier nicht.
HINWEIS: In der Praxis kann also das künftige Mitglied seine Beitrittserklärung z. B. über die Internetseite des Vereins auf einer dort vorgehaltenen Maske „Beitrittsformular“ abgeben, diese also online ausfüllen.
Aus Sicherheitsgründen und um Missbrauch zu verhindern, sollten Online-Beitritte durch das sogenannte „Double-Opt-In-Verfahren“ abgesichert werden. Meist wird hierzu eine E-Mail-Nachricht mit Bitte um Bestätigung des Beitritts an die angegebene E-Mail-Adresse gesandt. Erst nachdem das potenzielle Mitglied seinen Online-Beitritt bestätigt hat, kann dieser wirksam werden.
So kann sichergestellt werden, dass nicht irgendjemand im Namen eines beliebigen anderen mit dessen E-Mail-Adresse die Erklärung in der Maske abgibt.
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/vereinsbeitritt-ueber-das-internet)