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Vereinsengagement und Rentnerstatus: Rentenkürzungen vermeiden!

Viele Vereine greifen auf die tatkräftige Unterstützung von Mitgliedern im Ruhestand zurück. Also auch auf viele Frührentner, die sich als Rentenbezieher noch vor Erreichung der Altersgrenze mit 65 Jahren für ihren Verein weiterhin engagieren, dafür eine angemessene, moderate Vergütung, je nach Art der Tätigkeit, erhalten. Aber aufgepasst: die Höhe des Hinzuverdienstes ist nicht beliebig und Rentenkürzungen können geltend gemacht werden!

Unabhängig davon, dass der Verein/Verband als Arbeitgeber zugesagte Zahlungen ordnungsgemäß abrechnet, dies meist über den Arbeitnehmer-Status und Vereinbarung eines üblichen Mini-Job-Verhältnisses, wird dieser moderate Hinzuverdienst vor dem Endalter 65 nicht nur von der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Rentenbezieher, sondern auch über die Besoldungsstellen der öffentlichen Hand bei Pensionären sehr intensiv überprüft.

Tatsache ist, dass Altersrentner unter 65 Jahren auf jeden Fall monatlich bis zu 450 € hinzu verdienen können. Liegt man darüber, kann es unter Umständen zu Rentenkürzungen kommen, da individuelle Hinzuverdienstgrenzen für alle Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer selbstständigen Tätigkeit gelten. Allerdings können Rentenbezieher vor dem erreichten 65. Lebensjahr zweimal im Jahr einen doppelten Betrag aufgrund ihrer Tätigkeit vereinnahmen. In diesen beiden Monaten dürfen sie also maximal 800 € in jedem Fall rentenunschädlich hinzuverdienen.

Die exakte Höhe der Hinzuverdienstgrenze kann jedoch durchaus über den eben genannten Werten liegen. Dies ist abhängig von der jeweiligen Rentenhöhe. Der konkrete Grenzbetrag geht aus dem Rentenbescheid des jeweiligen Rentners hervor.

Erst ab dem 65. Lebensjahr ist jeglicher Hinzuverdienst rentenunschädlich. Etwaige steuerliche Konsequenzen (also die Berücksichtigung über die eigene Steuererklärung) sind jedoch separat zu betrachten, sie werden dadurch nicht beeinflusst.

Soweit regelmäßig mehr als 450 € hinzuverdient werden, besteht allenfalls die Möglichkeit, die Altersrente nur noch als Teilrente in Höhe von 1/3, der Hälfte oder 2/3 der vollen Rente, von der Renten- oder Besoldungsstelle, zu erhalten. Dies ist abhängig davon, in welchem Ausmaß der Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze überschreitet. Voraussetzung: rechtzeitige Mitteilung des Rentenbeziehers gegenüber seiner Rentenstelle. Denn ggf. muss er bei zu später Meldung sogar erhaltene Rentenbeträge zurückzahlen.

Die „ganz sichere“ Renten-Hinzuverdienstgrenze von 450 € pro Monat gilt auch für die Vereinbarung von Mini-Job-Verhältnissen. Möglich ist allenfalls der Ersatz des persönlichen nachgewiesenen Aufwands hierfür, etwa für getätigte Reisen nach den steuerlichen Reisekostengrundsätzen, soweit es um externe Fortbildung, Erledigung Dienstfahrten im Auftrag und im Interesse des Vereins geht. Oder Ersatz von hierfür benötigten Unterlagen etc. gegen Einzelnachweis. Nicht jedoch einen Fahrkostenersatz als Entschädigung für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Vereinsgelände vor Ort, etwa für das durchzuführende Training/die Erbringung von ÜL- Tätigkeiten am Vereinssitz etc. Soweit nicht der Verein als Arbeitgeber diesen Fahrkostenersatz bereits mit 15% pauschal lohnversteuert hat.

Mit Nachweis der Inanspruchnahme des persönlichen ÜL-Freibetrags von 200 € pro Monat bleibt dieser Vergütungsanteil anrechnungsfrei. So kann man bei einer begünstigten ÜL-Tätigkeit und ÜL-Vergütung durchaus auf höhere Beträge kommen, ohne eine Rentenkürzung befürchten zu müssen.

Jeder Rentenbescheid enthält Informationen wegen der maximalen Höhe des unschädlichen Hinzuverdienstes, wenn ein Rentenbezug bereits vor dem Rentenalter von 65 Jahren besteht. Darin wird auch jeder Rentenbezieher schriftlich dazu aufgefordert, seinen Verdienst und evtl. Nebenerwerb dem Rentenversicherungsträger zeitnah offenzulegen.

Wie auch in letzter Zeit häufig feststellbar, gibt es interne Kontrollmitteilungen über die Prüfdienste, soweit bei geprüften Vereinen/Verbänden Personen mit Rentner- oder Pensionärs- Status Vergütungen erhalten haben. Dies erfolgt unabhängig davon, wie der Verein/Verband die Vergütung gegenüber seinen weiterhin engagierten Vereinshelfern abgerechnet hat.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1256036541.23&portal=Verein&d_start:int=0)

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