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Vereinsrecht und Vereinseintragung

Wann liegt ein wirtschaftlicher Verein nach § 22 BGB vor, der im Gegensatz zum sog. Idealverein nach § 21 BGB nicht eingetragen werden kann? Welche Kriterien gelten? Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied hierzu, dass es für die Unterscheidung zwischen einem nichtwirtschaftlichen Verein (Idealverein) und dem wirtschaftlichen Verein darauf ankommt, ob der Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist.

Hierüber entscheidet jedoch nicht der Wortlaut der Vereinssatzung, sondern der tatsächlich verfolgte Zweck, der sich auch aus der bereits ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeit ergeben kann. Wobei es nicht darauf  ankommt, dass der Verein die Absicht hat, Gewinn zu erzielen.

Kein wirtschaftlicher, sondern ein stets so angestrebter nichtwirtschaftlicher Verein liegt vor, wenn der Geschäftsbetrieb im Verein im Rahmen seiner ideellen Zielsetzung lediglich der Nebenzweck ist. Eine feststellbare unternehmerische Tätigkeit muss dem idealen Hauptzweck zu- und untergeordnet sein und nur Hilfsmittel zu dessen Erreichung sein.

Anmerkung: Rückendeckung vom Oberlandesgericht Stuttgart für einen neugegründeten „Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik“ durch die Heranziehung und Würdigung des sog. Nebenzweckprivilegs angesichts des Vereinszwecks und der konkreten Ausgestaltung des geplanten Tätigwerdens dieses Vereins.

Mit der erfreulichen Feststellung, dass bei einem Betrieb einer Kindertagesstätte mit lediglich 15 Kindern dies nur ein Hilfsmittel zur Erreichung und Umsetzung des pädagogischen Konzepts sei, hatte nach Ansicht des Oberlandesgericht der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur ein begrenztes Gewicht hierbei.

Denn bereits die Satzung sah die Förderung und Pflege moderner Erziehungsmethoden vor, die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Waldorfpädagogik (Schulen, Kindertageseinrichtungen, Lehrpersonal etc.)  und der Möglichkeit, hierfür Spendenmittel über diesen Förderverein zu beschaffen. Denn nicht der Betrieb dieser Kindertageseinrichtung, sondern die Umsetzung des pädagogischen Konzepts als moderne Erziehungsmethode auf der Grundlage der Waldorfpädagogik stehe nach Ansicht des Oberlandesgericht daher im  Vordergrund.

Es häufen sich durchaus die Fälle, bei denen bundesweit Registergerichte Bedenken gegen die Eintragung eines Neuvereins als angemeldeter e. V. haben. In Gründungssatzungen sollte daher keinesfalls eine erkennbare wirtschaftliche Zweckverfolgung den Rückschluss auf eine derartige Zweckverfolgung zu deutlich vorsehen.

Wobei man einem e. V. nicht verbieten kann, gleich oder später einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Erzielung der notwendigen Mittel für seine Vereinszwecke zu unterhalten. Dies gilt auch für einen angestrebten Förderverein, wenn noch erkennbar ist, dass diese wirtschaftlichen Aktivitäten nur unter das sog. Nebenzweckprivileg auch künftig noch fallen, der Verein somit keine Umgehung zu anderen möglichen wirtschaftlichen Gesellschaftsformen dem Grunde nach anstrebt.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/vereinsrecht-und-vereinseintragung)

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