Sie möchten stets auf dem neuesten Stand bleiben? Dann empfehle ich Ihnen meinen Newsletter .

Zurück

Verhindert der Finanzbedarf die Eintragung ins VR?

Das Registergericht des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg und das Kammergericht Berlin haben sich mit ihrer tendenziell vereinsunfreundlichen Rechtsprechung der letzten Jahre bundesweit einen Namen gemacht.

Diese Rechtsprechung löste eine Diskussion über den Sinn und Zweck des Vereins und die Abgrenzung zwischen ideeller und noch zulässiger wirtschaftlicher Zweckverfolgung aus. Allerdings kam es zu keinen konkreten Lösungen, da der Gesetzgeber keinen Handlungsbedarf sieht. 

Im vorliegenden Fall des KG Berlin ging es wieder um die Frage der ideellen oder unzulässigen Zweckverfolgung und damit der Eintragungsfähigkeit eines Vereins in das Vereinsregister. Worin lag dieses Mal der Stein des Anstoßes für das Registergericht?

Das Registergericht vertrat die Auffassung, dass sich aus dem Satzungszweck und weiteren Satzungsregelungen ein erhöhter finanzieller Bedarf des geplanten e. V. ableiten ließe. Daraus schloss das Gericht, dass dieser Bedarf nur durch eine wirtschaftliche Ausrichtung des Vereins erreicht werden könne. Dies sei eine unzulässige wirtschaftliche Betätigung. Deshalb wurde die Eintragung in das Vereinsregister verweigert.

Kern der Kritik waren die Satzungsregelungen zur Vergütung des Vorstands, die nach Auffassung des Registergerichts darauf schließen lassen, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins geplant sei.

Das KG Berlin sah es dieses Mal anders. Es gab der Eintragung in das Vereinsregister statt.

Das KG sah es nicht als Hinweis oder Indiz für eine planmäßige wirtschaftliche Zweckverfolgung des e. V. an, dass die Satzung eine Vergütung des Vorstands vorsieht bzw. die Satzungsregelungen und der geplante Zweck des Vereins auf einen erhöhten Finanzbedarf schließen lassen.

Es genüge, wenn der Verein versichert, dass die Leistungen des Vereins für seine Mitglieder unentgeltlich angeboten werden.

Auch das Akquirieren von Sponsoringmitteln spricht nach Auffassung des KG nicht von Anfang an gegen die ideelle Zweckausrichtung des Vereins, da Sponsoringleistungen nicht zwingend mit einer Gegenleistung im Zusammenhang stehen müssen. Der Eintragung ins Vereinsregister stand deshalb nach Meinung des Gerichts nichts entgegen.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/vereinsgruendung-leicht-gemacht/verhindert-der-finanzbedarf-eines-e-v-die-eintragung-ins-vereinsregister)

Zurück