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Verkauf von Karnevalsorden - Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb?

Die aus dem freien Verkauf von Karnevalsorden erzielten Einkünfte sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG iVm. § 64 Abs. 1 KStG körperschaftsteuerpflichtig. Denn der im Verkauf von Karnevalsorden bestehende, selbständig zu beurteilende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb nach § 65 AO.

Ein interessanter Steuerstreitfall aus einer der närrischen Karnevalshochburgen!

Eine gemeinnützig anerkannte GmbH als Karnevalsgesellschaft hatte als Zweck die Förderung des regionalen Brauchtums einschließlich des Karneval. Den Gewinn aus dem Verkauf von Orden behandelte sie ertragssteuerfrei mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Mit der wesentlichen Begründung, dass es sich bei dem Verkauf um einen steuerbegünstigten Geschäftsbetrieb handelt und der Verkauf sowie das Tragen der jährlich neu herausgegebenen Karnevalsorden auf die Bereitschaft der Bevölkerung zur Unterstützung des traditionellen Brauchtums zurückzuführen sei, wurde bis vor das Finanzgericht der Auffassung des Finanzamts mit der Zuordnung als steuerpflichtige wirtschaftliche Einnahmen nach einer Betriebsprüfung entgegen getreten.

Zumal der Ordensverkauf und die Verleihung von Orden aus besonderem Anlass eine untrennbare Einheit nach Satzungszweck bilden würde.

Das Finanzgericht Köln trennte zwischen der unentgeltlichen Überlassung/Verleihung von Karnevalsorden und dem Verkauf an die Bevölkerung mit Gewinnerzielungsabsicht als selbstständige, steuerpflichtige Tätigkeit. Denn die Ordensverleihung hat seine besondere, abzutrennende Bedeutung durch die Form der Überreichung, der Verleihung im besonderen Rahmen und der damit bewirkten Auszeichnung für den Ordensempfänger aus Traditionsgesichtspunkten.

Es kommt hierbei auch nicht auf das Verhältnis zwischen verliehenen Orden als Auszeichnung und den abverkauften Exemplaren an, denn es gibt hierfür keine Geringfügigkeitsgrenze. Da mit dem Verkauf allenfalls mittelbar der Satzungszweck gefördert wird, wurden damit die Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet.

Wobei in einer früheren Entscheidung auch wiederum des FG Köln die Einnahmen aus dem Verkauf sog. Festabzeichen bei Beteiligung am Rosenmontagsumzug und Verbuchung im steuerbegünstigten Zweckbetrieb akzeptierte.

Allerdings wegen eines etwas anderen Sachverhalts, denn es handelte sich um die teilnehmenden Mitglieder für das Festkomitee mit einer genau festgelegten entgeltlichen Pflicht-Abnahme eines größeren Kontingents von Festabzeichen. Durch das Abnahmekontingent sah das FG im Gegensatz zum Freiverkauf der Karnevalsorden hierbei die Satzungszwecke unmittelbar verwirklicht.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/steuerpflichten-finanzamt/verein-gemeinnuetzigkeit/verkauf-von-karnevalsorden--einnahmen-im-wirtschaftlichen-geschaeftsbetrieb)

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