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Verkehrssicherungspflicht eines Kajakfahrers

Ein Kajakfahrer, der ein Merkblatt für Wassersportler des Wasser- und Schifffahrtsamtes nicht beachtet, verletzt seine Verkehrssicherungspflicht.

Der Kajakfahrer wollte sich zu Tal fahrend zwischen einem entgegenkommenden Großschiff und zwei am rechten Donauufer festmachenden Museumsschiffen hindurchzwängen. Dabei geriet er versehentlich in den Schaufelradkasten eines der Museumsschiffe.

Das OLG bestätigte den Regelverstoß des Paddlers. Er habe keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu den am Ufer stehenden Schiffen gehalten. Außerdem sei aus nautischen Gründen ein Ausweichen an das linke Donauufer, an dem sich keine Museumsschiffe befinden, angezeigt gewesen.

Viele Vereine führen Veranstaltungen, Wettkämpfe etc. im öffentlichen Raum durch, sei es auf Straßen, auf Gewässern oder sonst in der Natur. In diesen Fällen ist es aus organisatorischen und haftungsrechtlichen Gründen unabdingbar, dass sich der Vorstand des veranstaltenden Vereins mit den zuständigen Behörden in Verbindung setzt, sich beraten lässt und die erforderlichen Genehmigungen etc. einholt. Die Teilnehmer sind dann mit den Anordnungen der Behörden und der Polizei im Einzelfall vertraut zu machen. Auf Risiken und Besonderheiten müssen die Teilnehmer hingewiesen und belehrt werden.

Dies betrifft z. B. Sicherheitsregeln, die Wetterlage, Hochwasserlagen bei Gewässern, Verhalten im Straßenverkehr u. ä. Versäumt dies ein Veranstalter, kann dies im Einzelfall (!) unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens und der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor allem für den Vorstand nach § 26 BGB und dessen Beauftragte für die Veranstaltung erhebliche haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen haben.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1288685843.91&d_start:int=2&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&)

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