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Verkehrssicherungspflicht - Haftung für Sporthallenbetreiber

Ist die Tribüne im Stehplatzbereich einer Eissporthalle nicht über eine Treppe sondern nur über die Stufen des Stehplatzbereichs selbst zugänglich, treffen den Hallenbetreiber erhöhte Verkehrssicherungspflichten, um jegliche Gefahren von Zuschauern abzuwenden, denen diese beim Aufsuchen vor und beim Verlassen ihres Platzes nach der Veranstaltung ausgesetzt sein können.

Die deliktische Haftung des Hallenbetreibers kann begründet sein, wenn eine 67 Jahre alte Besucherin nach Veranstaltungsende durch einen Stoß nachfolgender drängelnder Zuschauer stürzt und sich verletzt, weil sie sich an einem verkürzten Handlauf am Geländer nicht festhalten konnte. Ein Treppenhandlauf dient nicht nur und nicht einmal in erster Linie der Erleichterung des Auf- und Abstiegs beim Begehen der Treppenstufen, sondern soll gerade der Vermeidung von Unsicherheiten beim Stehen oder Gehen oder gar von Stürzen dienen, selbst wenn dies auf das Verhalten von nachdrängenden Personen zurückzuführen ist.

Der Betreiber einer Sporthalle hat im gleichen Umfang die Verkehrssicherungspflichten und baulichen Anforderungen einzuhalten, die für Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden gelten.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1283780790.01&portal=Verein&d_start:int=0)

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