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Verletzung der Sorgfaltspflicht als Untreue - "Kriegskasse"

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann es strafrechtlich Untreue sein, wenn Mitarbeiter (des Vereins) es unterlassen, verborgene Gelder der Gesellschaft/des Vereins nicht ordnungsgemäß zu verbuchen. Wenn so die Gelder (dem Verein) vorenthalten werden, ist die Vermögensbetreuungspflicht verletzt. Die neuerliche Entscheidung des BGH ist zum Gesellschaftsrecht ergangen, ist jedoch auch auf die Vereinsarbeit übertragbar.

Ein Geschäftsführer (Vorstand) einer Gesellschaft (Verein) kann sich nach Auffassung des BGH wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar machen, wenn er unter Verstoß gegen § 43 (1) GmbHG oder § 93 (1) AktG und unter Verletzung von Buchführungspflichten eine schwarze Kasse im Ausland einrichtet.

§ 43 (1) GmbHG: "Die Geschäftsführer (= Vorstand nach § 26 BGB) haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft (Vereins) die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden."

Die Rechtsprechung überträgt diesen Gedanken des § 43 (1) GmbHG auf das Vereinsrecht und spricht beim Vorstand von der Sorgfalt des ordentlich Beauftragten. Ein den Untreuetatbestand ausschließendes Einverständnis der Mitgliederversammlung setzt voraus, dass alle Mitglieder Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Vorstands hatten, was in der Praxis kaum vorkommen wird.

Der Grundgedanke der „schwarzen Kassen“, also Gelder, die in der Buchhaltung nicht auftauchen und u. U. auf privaten Konten deponiert sind und damit (zunächst) der Verfügung des Vereins und damit der Disposition der Mitglieder entzogen sind, ist in der Praxis durchaus häufig anzutreffen und ist vor allem ein Problem in Mehrspartenvereinen. Grund genug, das Thema im Verein und im Vorstand anzusprechen und auf die Konsequenzen hinzuweisen, die auch zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen können.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1301411923.39&d_start:int=1&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&)

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