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Versicherungsrechtliche Beurteilung von Amateursportlern

Nun haben auch die Spitzenverbände der Sozialversicherung gemeinsam mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit zur bislang hoch umstrittenen Frage Stellung genommen, ob Vergütungen an Amateursportler zu Sozialversicherungskonsequenzen führen können. Ausserdem wurde auf die Frage eingegangen, ob zusätzlich das Mindestlohngesetz mit den strengen Mindestlohnvorgaben greift.

Soweit Vereine/Verbände daher Vergütungen zahlen, sind folgende Grundsätze zu beachten. Wobei es sich nicht um eine arbeitsrechtliche, sondern rein sozialversicherungsrechtliche Bewertung handelt: 

  1. Kein Entgelt - keine Sozialversicherungsvorgaben, auch keine MiLoG-Probleme. Also nur abgerechnete Reisekosten für sportliche Auswärtstätigkeiten - keine Vergütungsprobleme.

  2. Soweit Sportler für ihre Vereine/Verbände als Amateure ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung allein wegen der mitgliedschaftlichen bzw. rein sportorientierten Bindung tätig werden, besteht die Vermutung, dass bei Zahlungen bis zu 200 € pro Monat kein sozialversicherungspflichtig relevantes Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird. Hintergrund: Es fehlt eine wirtschaftliche Gegenleistung. Hierbei geht es um jegliche pekuniäre finanzielle Anreize, unabhängig von der Bezeichnung, ob Prämie oder Vergütungen für bestimmte Leistungserfolge.

  3. Es handelt sich um eine Freigrenze. Diese kann allerdings in besonderen Fällen auch betragsmäßig überschritten werden, wenn mit Nachweisen ein höherer Aufwand als 200 € im Einzelfall belegt werden kann.  

  4. Kritisch wird es dann, wenn auch bei Zahlungen sogar unter 200 € die Vergütung eben nicht lediglich zur „sportlichen Motivation“ oder zur Vereinsbindung den Sportlern gewährt wird. Dann besteht Sozialversicherungspflicht unabhängig von der Vergütungshöhe, mit der Folge, dass dies über ein Mini-Job-Verhältnis  als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis durch den Verein/Verband als Arbeitgeber (mit Abgabenlast) anzumelden ist.

  5. Zur Beurteilung, ob der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist, ob die besonderen Auszeichnungspflichten nach dem MiLoG ergänzend zu beachten sind, teilen die Sozialversicherungs-Spitzenverbände die – bekannte – Auffassung durch die bestehende Vereinbarung der Spitzensportverbände mit der Bundesarbeitsministerin vom 06.03.2015: Die Vergütungen sind zwar sozialversicherungspflichtig, fallen allerdings nicht unter das Mindestlohngesetz, da bei arbeitsrechtlicher Würdigung bei Vertragsamateuren kein Arbeitsverhältnis vorliegen würde. Somit besteht daher bei monatlichen Zahlungen bis zu 450 € kein Anspruch auf den (umgerechneten) Mindeststundenlohnanspruch von 8,50 €. 

Anmerkungen:

Die günstigere Beurteilung mit Berücksichtigung der 200-€-Freigrenze ohne Sozialversicherungskonsequenzen bei unterstelltem Vereinsengagement als Grund für den Einsatz gilt nur, wenn kein/e schriftliche Vereinbarung/Vertrag vorliegt.

Hinzukommt, was die Sozialversicherungsträger nicht beurteilen mussten, dass im Sportbereich die Verwaltungsberufsgenossenschaft einen Versicherungsschutz für eingesetzte Sportler im Amateurbereich nur gewährt, wenn die Vergütung mindestens 200 € monatlich beträgt.

Zudem verlangen die Fußballsportverbände über den vorgeschriebenen Vertrag für Vertragsamateure, dass sich die monatliche Mindestvergütung auf 250 € beläuft.

Trotz der MiLoG-Vorteile für Vertragsamateure bis zu 450 €o pro Monat, wohlgemerkt nur die Befreiung von den Mindestlohnvorgaben, sollte man mit der Vergütung bei maximal 400 € pro Monat verbleiben, um nicht durch höhere Vergütungen einen bezahlten Sportler mit allen sich daraus ergebenden Steuerkonsequenzen im Verein zu haben.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund wird daher diese MiLoG-Befreiung bei Prüfungen für die Jahre ab 2015 sicherlich beachten müssen.

Leider fehlt bislang immer noch eine bundeseinheitlich klare Vereinbarung über den richtigen und auch gesetzgeberisch abgesicherten Umgang mit dem MiLoG. Denn ob die Rechtsprechung das später auch so beurteilt, muss abgewartet werden.

Unabhängig von der kleinen Schwachstelle derzeit, dass Vereine nach wie vor prüfen müssen, ob beim Empfänger, also dem Sportler, die Vergütung als finanzieller Leistungsanreiz einzustufen ist oder eben nur als unbeachtliche pauschale Aufwandsentschädigung wegen der Vereinsmitgliedschaft, und dem Engagement für seinen Heimatverein.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/haftung-versicherung/versicherungsrechtliche-beurteilung-von-amateursportlern)

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