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Voraussetzungen der Strafbarkeit beim Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen

Es ist strafbar, wenn der Arbeitgeber (= Verein) der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Nach § 15 StGB setzt dieser Straftatbestand vorsätzliches Handeln voraus, da das Gesetz eine fahrlässige Begehung nicht vorsieht.

Die Arbeitgeberfunktion liegt in der Regel beim Vorstand nach § 26 BGB, sodass dieser als vertretungsberechtigtes Organ eines e. V. auch der Strafbarkeit des § 266a StGB unterliegt (§ 14 Abs. 1 StGB).

Der Fall:

Ein Sportverein hatte sog. Vertragsamateure beschäftigt, diese jedoch nicht zur Sozialversicherung angemeldet und keine Beiträge abgeführt. Die nicht abgeführten Beiträge beliefen sich auf ca. 65.000 €. Nach einer Betriebsprüfung durch die zuständige Landesversicherungsanstalt wurde die Versicherungspflicht bestätigt und die vier Vorstandsmitglieder erhielten allesamt Strafbefehle, gegen die sie Einspruch einlegten und in der Folge freigesprochen wurden.

Das Urteil:

Für die Verurteilung nach § 266a Abs. 1 StGB ist – wie oben bereits erläutert – vorsätzliches Handeln der Vorstandsmitglieder erforderlich, was in diesem konkreten Fall den Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte, sodass nur der Freispruch blieb – also Glück gehabt!

Unstreitig war, dass der Fußballverein Spieler als sog. Vertragsamateure beschäftigte, die für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhielten, aber keine Lizenz des DFB haben. Mit diesen Spielern hatte der Verein Verträge als „Freie Mitarbeiter“ abgeschlossen.

Diese Verträge hatte eine Anwaltskanzlei ausgearbeitet, die in einem Gutachten dem Vorstand dargelegt hatte, dass es sich bei diesen Spielern nicht um Arbeitnehmer handelte. Diese Auffassung wurde vom Steuerberater des Vereins bestätigt. Zeitgleich hatte der Verein mehrere Prozesse mit Spielern geführt, in denen die Gerichte jeweils bestätigt hatten, dass es sich bei diesen Spielern nicht um Arbeitnehmer des Vereins gehandelt hatte.

In der Verhandlung vor dem Landgericht Karlsruhe im Strafverfahren stellte sich jedoch heraus, dass zumindest einige der Spieler sehr wohl abhängige Beschäftigte des Vereins waren und Sozialversicherungsbeiträge hätten abgeführt werden müssen.

Problematisch war, ob die Vorstandsmitglieder vorsätzlich gehandelt hatten. Dazu wäre erforderlich gewesen, dass die Vorstandsmitglieder tatsächlich alle Umstände kannten, die zur Erfüllung des Straftatbestandes erforderlich sind. In der Tat ist die Frage der Arbeitnehmereigenschaft von Vertragsamateuren in der Rechtsprechung ein umstrittenes Thema. Diese wird jedenfalls vom Bundessozialgericht und vom Bundesfinanzhof zwischenzeitlich bejaht, von den Instanzgerichten jedoch teilweise unterschiedlich angewendet und ausgelegt, sodass es – wie der Fall zeigt – auch zu abweichenden Auffassungen kommt.

Die von den Angeklagten vorgenommene laienhafte Gesamtwürdigung hatte für sie ergeben, dass es sich bei den Vertragsamateuren nicht um Arbeitnehmer, sondern um freie Mitarbeiter des Vereins handelte. Diese Einschätzung war falsch. Man spricht in diesen Fällen von einem Verbotsirrtum, der den Vorsatz grundsätzlich unberührt lässt, es sei denn dieser Verbotsirrtum war für den Täter unvermeidbar. Wenn dies der Fall ist, handelt der Täter schuldlos.

Es kam also darauf an, ob der Täter alles unternommen hatte, um die Unrechtmäßigkeit seines Handelns zu erkennen. Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Zweifel muss sich der Angeklagte rechtlich beraten lassen und Rat einholen. Nur die Auskunft einer verlässlichen Person kann die Vermeidbarkeit des Irrtums ausschließen.

Mit der Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei und dem ständigen Austausch mit dem Steuerberater hatten die Vorstände des Vereins diese Auskünfte umfassend eingeholt, sodass der Vorstand im Ergebnis schuldlos gehandelt hatte.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1297956697.98&d_start:int=4&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)

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