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Fachbeiträge
Vorsicht mit "Aufrufen zu Eintritt-Spenden"
Wird ein Konzert oder eine Veranstaltung o. Ä. durchgeführt und von den Besuchern statt eines Eintrittsgelds eine „freiwillige Spende“ verlangt, liegt dennoch ein – auch umsatzsteuerpflichtiges – Eintrittsgeld vor, das im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verbuchen ist.
Gerade dann, wenn sich unabhängig von der Bezeichnung als freiwillige Spende – aus der Ausrichtung, verbunden mit der Werbung und auch vorgesehenen Einlasskontrollen am Eingang – ergibt, dass die Besucher für den Zutritt dies als zu zahlendes Pflicht-Eintrittsgeld verstehen mussten.
Das Finanzgericht Thüringen akzeptierte in vorliegendem Fall nicht die Behauptung des Veranstalters, dass jeder Besucher nur ganz freiwillig Geld spenden wollte. Da auch die Anzahl der Besucher zahlenmäßig feststand, ergab sich aus den behaupteten Gesamt-Spendeneinahmen genau, dass jeder Besucher den gleich hohen „Eintrittsspendenbetrag“ für den Konzertbesuch rein rechnerisch geleistet hatte.
Gemeinnützige Vereine und Organisationen sollten daher bei Veranstaltungen, Konzerten und sonstigen Aufführungen ohne vorher festgelegtes Eintrittsgeld darauf achten, dass die Besucher dies wirklich als freien Eintritt würdigen, eine Spende zwar erwünscht, aber nicht zur Pflicht wird.
Es ist davon auszugehen, dass auch künftig selbst im kirchlichen Bereich bei erzielten und verbuchten Spendeneinnahmen später genau geprüft wird, ob eine schädliche „Pflichtspende“ als Eintrittsgeld vorgelegen hat.
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/haushalt-finanzen/spenden-sponsoring/vorsicht-mit-aufrufen-zu-eintritt-spenden)