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Wann entstehen Haftungsansprüche beim Fußballspiel?

Fußball ist ein Kampfspiel, d. h. ein „gegeneinander ausgetragenes Kontaktspiel, bei dem es zu körperlichen Berührungen kommt, das unter Einsatz von Kraft und Geschicklichkeit geführt wird und das wegen des dieser Sportart eigenen kämpferischen Elements bei dem gemeinsamen Kampf um den Ball nicht selten zu unvermeidbaren Verletzungen führt“.

So die Definition des Oberlandesgericht Köln zur Frage, ob ein verletzter Mitspieler Schadensersatzansprüche gegenüber einem Mitspieler geltend machen kann. Denn bereits mit der Teilnahme rechnet jeder Spieler damit und geht davon aus, dass auch ein anderer Spieler diese Gefahr in Kauf nimmt. Zumal es beim Fußballspiel darauf ankommt, im Kampf um den Ball schneller und gewandter als der Gegner zu sein und gerade dann das Letzte an Gewandtheit und Schnelligkeit herauszuholen, wenn ein Spieler der Gegenseite sich ebenfalls um den Ball bemüht.

Ein Spieler handelt auch dann nicht fahrlässig nach § 276 BGB, wenn ein gewissenhafter und besonnener Stürmer einer Fußballmannschaft bei dem Zusammentreffen mit dem gegnerischen Torwart um den Besitz des Balls kämpft. Denn es ist die Aufgabe eines Stürmers, schneller als der Torwart am Ball zu sein. Zumal dies nach keiner Fußballregel untersagt ist, ein Stürmer sich sogar so lange um den Ball bemühen darf, als der Torwart ihn nicht fest in den Händen hält. Geringfügige Regelverstöße begründen deshalb nicht schon ohne Weiteres stets einen Haftungstatbestand, denn beim Fußballspiel ist eine mehr oder weniger heftige körperliche Einwirkung auf den Gegner im Kampf um den Ball unvermeidlich. Liegt allerdings ein Spielerverhalten im Grenzbereich zwischen der einem solchen Kampfspiel eigenen und gebotenen Härte und der unzulässigen Unfairness, dann handelt es sich nicht nur objektiv um einen geringen Verstoß. Ein Schuldvorwurf ist daher erst dann berechtigt, wenn die durch den Spielzweck gebotene bzw. noch gerechtfertigte Härte die Grenze zur Unfairness überschreitet.

Diese Haftungsfreistellung durch Inkaufnahme möglicher Körperverletzung gilt auch dann, wenn der schädigende Spieler zwar geringfügig gegen eine dem Schutz eines Gegenspielers dienende Regel verstoßen hat, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen oder Ähnlichem geschehen ist.

Diese Haftungsgrundsätze gelten erst recht bei einem als „Juxturnier“ bezeichneten Hallenfußballturnier. Denn wegen des verschiedenen Alters der Teilnehmer, unterschiedlichen technischen Fähigkeiten etc. erhöht sich die Verletzungsgefahr trotz vergleichbaren Einsatzes recht deutlich. Im Hinblick auf das hohe Haftungsrisiko ist es deshalb gerechtfertigt, ein Verschulden auch bei derartigen Konstellationen erst dann anzunehmen, wenn der Bereich der unzulässigen Unfairness erreicht wird. Wobei es auch nicht auf das Alter der teilnehmen Personen ankommt.

Hinweise:

Das Landgericht Bonn hatte bereits durch Urteil die Schadensersatzklage abgewiesen, das OLG Köln forderte zur Zurücknahme der Berufung seitens des verletzten, klagenden Spielers.

Auch in einem weiteren anhängigen Verfahren zu geltend gemachten deliktischen Haftungsansprüchen wegen einer Verletzung im Fußballspiel konnte das OLG Köln kein Verschulden bei einer herbeigeführten Verletzung beim Kampf um den Ball zwischen zwei Spielern erkennen. Denn für die Frage des Verschuldens kommt es darauf an, ob ein eingreifender Stürmer sich darauf konzentriert, den Ball zu treffen und dadurch der Kontrolle des Gegenspielers zu entziehen. Nur wenn ein derartiger Angriff aussichtslos ist und damit zu rechnen war, dass der Gegenspieler dadurch verletzt wird, kann von einem haftungsrelevanten Verschulden ausgegangen werden. Die bisherige Rechtsprechung bei Verletzung bei Fußballspielen unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat mehrfach entschieden, dass selbst ein sog. Grätschsprung noch nicht den Schluss auf ein haftungsrelevantes Verschulden zulässt. Eine zur Haftung führende grobe Unfairness, wie etwa ein Angriff von schräg hinten, Herbeiführung einer Verletzung nach einer sog. „Blutgrätsche“, führt wegen der groben Unsportlichkeit dann aber sofort zu möglichen Haftungsansprüchen. Ein Anhaltspunkt, dass eben keine grobe Unsportlichkeit vorliegt, ergibt sich auch aus der Schiedsrichterwertung bei derartigen Vorfällen, insbesondere dann,  wenn dies nicht einmal als Foul bewertet worden war.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1304424855.79&d_start:int=2&topic=RechtOrganisation&topicView=Recht%20%26%20Organisation&b_start:int=0&-C=)

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