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Wann erhält der Verein einen Notvorstand?

Nach § 29 BGB muss das Registergericht einen Notvorstand bestellen, wenn der Verein nicht mehr handlungsfähig ist.

Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn zwischen den Vorstandsmitgliedern Unklarheit darin besteht, wer tatsächlich zum Vorstand nach § 26 BGB bestellt worden ist und ob diese Bestellung wirksam war.

Diese Problematik tritt auch dann auf, wenn sich die Vorstandsmitglieder darauf berufen, dass sie ihre Ämter niedergelegt haben, oder sie haben ihre Ämter niemals angetreten oder sie verweigern dauerhaft und ernsthaft die Ausübung der Vorstandstätigkeit.

In all diesen Fällen ist davon auszugehen, dass der Verein nicht handlungsfähig ist, weshalb ein Notvorstand eingesetzt werden muss.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/wann-erhaelt-der-verein-einen-notvorstand)

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