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Wann liegen noch angemessene Sponsor-Leistungen vor

Sponsor-Aufwendungen beim Leistenden, etwa im unternehmerischen Bereich, können Betriebsausgaben, Spenden oder steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebenshaltung sein.

Nach dem maßgeblichen Ausgangssponsor-Erlass der Finanzverwaltung vom 18.02.1998, liegen Betriebsausgaben vor, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile hat, die im Ergebnis zur Sicherung oder Verbesserung seines unternehmerischen Ansehens führen können. Wirtschaftliche Vorteile erreicht der Sponsor durch Namensverwendung, von Emblemen oder Logos des Empfängers/Sponsor-Partners oder wenn in anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf die Leistung aufmerksam gemacht wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob die erbachten Leistungen üblich, notwendig oder zweckmäßig sind.

Nur bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil kann der Betriebsausgabenabzug versagt werden.

Die Aufwendungen für Motorsport-Sponsoring können dann nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt werden, wenn ihre Höhe außer Verhältnis zu den durch das Sponsoring erzielten Einnahmen steht. Denn auch ein ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann sieht mit Sicherheit von einem völlig überdimensionierten Sponsoring ab, bei Einbeziehung einer Kosten-Nutzen-Analyse und wegen des Verhältnisses der Sponsor-Aufwendungen zum eigenen Gesamtumsatz.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/haushalt-finanzen/spenden-sponsoring/wann-liegen-noch-angemessene-sponsor-leistungen-vor; FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.05.2016, 4 K 1218/16)

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