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Wann liegt ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall vor?

Es kommt leider immer wieder vor: Ein im Vereinsauftrag engagiertes Vereinsmitglied stürzt über die Stufe in den Räumen eines Sportvereins und zieht sich erhebliche Fußverletzungen zu. Da sich die Berufsgenossenschaft weigerte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen, ging der Rechtsstreit um Entschädigungsansprüche  des Vereinsmitglieds bis zum Landessozialgericht.

Anspruchsteller war hierbei nach einer Unfallanzeige ein ehrenamtlich tätiger Schießleiter eines Schützenvereins. Das Landessozialgericht lehnte wie die Vorinstanz die Anerkennung des Ereignisses als Versicherungsfall ab. Begründet wurde dies damit, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorliege und die Tätigkeit als Mitglied eines eingetragenen Vereins ausgeübt wurde.

Denn wer aufgrund von Mitgliedschaftspflichten und nicht wie ein Beschäftigter tätig wird, ist grundsätzlich nicht gegen Arbeitsunfälle versichert. Nach der Rechtsprechung zählen zu den auf allgemeiner Verkehrsübung beruhenden Mitgliedschaftspflichten die Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dann auch verrichtet werden.

Es kommt im Einzelfall auch nicht darauf an, dass jedes Mitglied bestimmte Vereinstätigkeiten, wie vorliegend z. B. die Schießleitertätigkeit, verrichtet. Lediglich bei erkennbaren umfangreicheren Arbeitsleistungen auf ehrenamtlicher Basis, wie die Hilfe beim Bau eines Vereinsheims oder dem Neubau eines Sportgeländes und des Vereinshauses, wird diese Grenze überschritten.

Wenn daher diese besondere Schießleitertätigkeit auch nur einmal im Monat erbracht wird, wird dadurch auch vom Umfang her keine Grenze erreicht, ab der nicht mehr von einer Geringfügigkeit auszugehen ist.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/haftung-versicherung/sportverein-wann-liegt-ein-entschaedigungspflichtiger-arbeitsunfall-vor)

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