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Wann liegt eine Änderung des Vereinszwecks vor?

Bereits nach den bestehenden Vereinssatzungen wird für Änderungen des Vereinszwecks das Einstimmigkeitsprinzip verlangt. Also nicht nur eine übliche qualifizierte Mehrheit der Mitglieder, wie bei sonstigen Satzungsänderungen, sondern das Zustimmungserfordernis sämtlicher, auch nicht erschienener Mitglieder.

Will ein eingetragener Schützenverein seine bisherige Vereinssatzung dahingehend ändern, dass anstelle der Ausübung des „Schieß- und Bogensports“ lediglich nur noch der „Bogensport“ als alleiniger Vereinszweck  genannt und als Zweck verfolgt wird, liegt noch keine den Charakter eines Vereins ändernde Vereinstätigkeit vor, die für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist.

Der Schießsport mit Schusswaffen und der Schießsport mit Sportbogen stellen sachverhaltsbezogen keine verschiedenen Vereinszwecke dar, sondern betreffen den sportlichen Umgang mit Sportgeräten.

(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsgruendung/vereinsgruendung-leicht-gemacht/wann-liegt-eine-aenderung-des-vereinszwecks-vor)

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