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Fachbeiträge
Wann müssen Vereine Abgaben an die Künstlersozialkasse leisten?
Im Rahmen der Jubiläumsveranstaltung unseres gemeinnützigen Vereins werden wir als Höhepunkt einen bekannten Künstler engagieren. Er erhält seine vertraglich vereinbarte Gage, dazu Reisekosten. Müssen wir eine Abgabe an die Künstlersozialversicherung leisten, da der Künstler auf selbstständiger Basis arbeitet? Wenn ja, welcher Betrag käme da auf uns zu?
Die Tatsache, dass ein gemeinnütziger Verein/Verband oder eine gemeinnützige Körperschaft zum Vertragspartner wird, hat zunächst grundsätzlich für die Abführung einer Künstlersozialabgabe keine Bedeutung. Entscheidend ist nur, ob tatsächlich ein externer selbstständiger Künstler oder auch z. B. ein Publizist von Seiten des Vereins einen Auftrag erhält.
Die Versicherungspflicht fängt dann an, wenn ein selbstständiger Künstler oder Publizist seine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt. Als Künstler nach dieser gesetzlichen Regelung gilt derjenige, der Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Unter die Publizisten fallen Schriftsteller, Journalisten oder Personen, die in anderer Weise publizistisch tätig werden, dies wäre z. B. auch ein Vortragsredner.
Ausgenommen sind damit an und für sich Freizeit-Hobby-Künstler
. Die Versicherungspflicht kann aber dann entstehen, wenn die Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt wird, also mit der Absicht verbunden ist, aus dem Hobby einen Beruf zu machen – d. h., dauerhaft Einnahmen zu erzielen. Die Prüfung, ob ein Künstler zum Pflichtmitglied bei der Künstlersozialversicherungskasse wird, ist vereinsunabhängig die Aufgabe des Künstlers/Publizisten.
Hiervon zu trennen ist die für die Vereine/Verbände relevante Frage, ob möglicherweise durch das Engagement des Künstlers eine Künstlersozialabgabe fällig wird.
Bei der Künstlersozialabgabe handelt es sich im Prinzip um einen Arbeitgeberanteil, den jedes Unternehmen zahlen muss, wenn von Künstlern/Publizisten Leistungen erbracht werden, oder aber auch z. B. das Recht übertragen wird, Werke oder Leistungen der Künstler/Publizisten verwerten zu können. Betroffen sind damit vorrangig Theater, Künstlergalerien, Werbeagenturen, Verlage, Rundfunkanstalten etc. Und zwar unabhängig davon, ob der Künstler selbst Pflichtmitglied in der Künstlersozialversicherungskasse ist.
Die Künstlersozialabgabe wird jährlich neu festgesetzt. Bemessungsgrundlage sind dabei an den selbstständigen Künstler gezahlte Honorare und sonstige Vergütungsbestandteile.
Die Tätigkeit bei Gesangsvereinen, Musikkapellen, Theatervereinen etc. ist entsprechend der Vereinssatzung eben nicht überwiegend darauf ausgerichtet, gewerbliche Veranstaltungen durchzuführen. Die Zielrichtung wird sich rein auf die Ausübung und Förderung der Musik, des Gesanges, der damit verbundenen Freizeitgestaltung, Förderung des Jugendbereichs konzentrieren. Damit werden gemeinnützige Vereine den professionellen
Orchestern, Konzertveranstaltern nicht gleichgestellt. Die vereinseigenen Künstler, auch Dirigenten und Chorleiter sind daher von der Künstlersozialabgabe freigestellt.
Um den vielen gemeinnützigen Gesangsvereinen, Musikvereinen aber auch z. B. den Laientheatern eine finanzielle Entlastung zu gewähren, gilt der Grundsatz, dass bis zu drei Veranstaltungen bei Beschäftigung selbstständiger Künstler und Publizisten nicht abgabepflichtig werden.
Der örtliche Karnevalsverein/die Karnevalsgesellschaft e. V., engagiert für ihre Veranstaltung während der Karnevalsaison Büttenredner/Tänzer/Sänger oder Musiker. Grundsätzlich sind auch Karnevalsvereine, Narrenzünfte etc. als Veranstalter wegen der Pflege des Brauchtums nicht abgabenpflichtig. Werden aber, bezogen auf ein Kalenderjahr, mehr als drei Veranstaltungen mit fremdengagierten Künstlern angeboten, entsteht dann bereits grundsätzlich die Abgabenpflicht, da dies den Rahmen einer gelegentlichen Erteilung von Aufträgen übersteigt.
Schwieriger wird es für größere gemeinnützige Vereine/Verbände, die eine dauerhafte Ausbildungseinrichtung unterhalten. Dazu zählen z. B. Musikschulen, mit den verschiedensten Angeboten, ggf. auch für die Nichtmitglieder. Geht das Angebot über Einzelunterrichte und Gruppenangebote für die vereinseigenen Musiker hinaus, sollte unbedingt Kontakt zur Künstlersozialversicherungskasse aufgenommen werden, um rechtzeitig die Frage der Abgabenpflicht zu klären. Nicht zuletzt, um spätere Nachforderungen zu vermeiden, sollte es zu einer Betriebsprüfung des Vereins durch diesen Sozialversicherungsträger kommen.
Beachten Sie bitte auch: Der Status des Künstlers spielt keine Rolle. Konkret heißt das: Es ist gleichgültig, ob es sich um
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einen inländischen oder ausländischen Künstler/Publizisten handelt,
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ob diese Tätigkeit, wenn nur nebenberuflich ausgeübt wird, also z. B. durch das Engagement eines Musikstudenten, eines bereits im Ruhestand befindlichen früheren Musikers der städtischen Bühne,
die geleisteten Zahlungen fallen unter die Abgabenpflicht. Im Wesentlichen die vereinbarte Vergütung, also die Gage/das Honorar.
Kommt eine Abgabenpflicht für den Verein in Betracht, muss er von sich aus aktiv werden! Es gibt keinen Leistungsbescheid der Künstlersozialversicherungskasse! Wenn Ihr Verein einem Verband angeschlossen ist, sollten Sie zur Sicherheit prüfen, ob ein Rahmenabkommen zwischen dem Verband und der Künstlersozialversicherungskasse besteht.
Wenn eine Abgabepflicht in Betracht kommt, müssen Vereine ihre Meldung bis zum 31.03. im laufenden Jahr für das Vorjahr gegenüber der Künstlersozialversicherungskasse übersenden. Dabei sind die Honorarzahlungen im Einzelnen anzugeben. Die Künstlersozialversicherungskasse erteilt hierüber den Abrechnungsbescheid (Leistungsbescheid) und, falls erkennbar ist, dass auch im laufenden Vereinsjahr eine Abgabenpflicht gegeben ist, sogar die Anforderung von Abgabe-Vorauszahlungen. Gegen die Bescheide der Künstlersozialversicherungskasse kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Zu beachten ist hierbei, dass dies zunächst noch nicht die Fälligkeit der Zahlungsaufforderung berührt. Bei offensichtlichen Unrichtigkeiten müsste daher zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden.