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Fachbeiträge
Was muss der Vorstand zum Aufgabenumfang der Mitgliederversammlung wissen?
Die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) ist im Vereinsrecht das wichtigste Organ für die Willensbildung im Verein und steht in der Hierarchie der Organe im Verein an oberster Stelle. Soweit das Leitbild des Gesetzes. Wofür ist die Mitgliederversammlung zuständig?
Die Mitgliederversammlung hat nach der Zielvorstellung des BGB und der Satzung des Vereins bestimmte Aufgaben zu erfüllen, die sich aus der zugewiesenen Zuständigkeit ergeben. Maßgebend sind vorrangig die Regelungen der Vereinssatzung, die insoweit den Regelungen des BGB vorgehen. Zu den Kernaufgaben gehören üblicherweise folgende Zuständigkeiten:
Wahlfunktion
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl der Vereinsorgane, insbesondere des Vorstandes und der sonst nach der Satzung vorgesehenen Organe.
Kontroll- und Überwachungsfunktion
Die Mitgliederversammlung ist im Vereinsrecht das einzige Kontroll- und Überwachungsorgan der Geschäftsführungsorgane. Durch die Entgegennahme und Bestätigung der Rechenschaftsberichte prüft die Mitgliederversammlung die Tätigkeit der handelnden Organe vor allem in finanzieller Hinsicht.
Entlastung
Die Aufgabe der Entlastung ist von großer Bedeutung. Mit dieser Entscheidung billigt die Mitgliederversammlung die Tätigkeit der Geschäftsführung und verzichtet auf Schadensersatzansprüche.
Budgetrecht
In der Praxis wird oft verkannt, dass die Mitgliederversammlung die Entscheidung darüber hat, wie die Mittel des Vereins eingesetzt werden. Mit der Beschlussfassung über den Haushaltsplan hat damit die Mitgliederversammlung ein entscheidendes Steuerungsinstrumentarium, was in der Praxis freilich oft verkannt wird.
Entscheidungsfunktion
Im Übrigen hat die Mitgliederversammlung das alleinige Entscheidungsrecht bei grundsätzlichen und für den Verein bedeutenden Angelegenheiten, die nicht in den Bereich der allgemeinen Geschäftsführung des Vorstandes fallen. Dazu gehören u. a.:
-
Festsetzung der Beiträge und Umlagen;
-
Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
-
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
-
Entscheidung über wichtige Angelegenheiten vor allem mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für den Verein. Hierzu zählen z. B.
- Neubau von Vereinsanlagen und -einrichtungen,
- Abschluss von langfristigen Verträgen,
- Anschaffung von erheblichen Wert,
- Abschluss von Darlehensverträgen.
Das BGB enthält eine Reihe von ausdrücklichen Regelungen über die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung, die jedem Vorstand bekannt sein sollten. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass einige dieser Regelungen des BGB nicht zwingend sind und die Satzung davon abweichen kann (vgl. § 40 BGB).
Aufgabe/Beschluss der Mitgliederversammlung |
Vorgang |
Rechtsgrundlage |
Nachgiebige Vorschrift nach § 40 BGB? |
Bestellung (Wahl) des Vorstandes
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Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand |
§ 27 Abs. 1 BGB
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Ja |
Generalzuständigkeit der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig. |
§ 32 Abs. 1 Satz 1 BGB
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Ja |
Satzungsänderungen |
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Satzungsänderung.
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§ 33 Abs. 1 BGB
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Ja |
Sonderrechte eines Mitglieds |
Mitgliederversammlung mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds.
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§ 35 BGB
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Zwingende Regelung, kann durch die Satzung nicht geändert werden. |
Auflösung des Vereins |
Die Mitgliederversammlung löst den Verein auf.
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§ 41 Satz 1 i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 1 BGB
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Diese Regelung ist zwingend, d. h. die Satzung kann nicht abweichen.
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Anfall des Vereinsvermögens |
Die Mitgliederversammlung beschließt über Anfallberechtigten.
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§ 45 Abs. 2 Satz 1 BGB
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Regelung nicht anwendbar, Satzungsregelung hat Vorrang
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Bestellung der Liquidatoren |
Mitgliederversammlung bestellt Liquidatoren.
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§§ 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m 27 Abs. 1, 76 Abs. 2 Satz 2 BGB
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Ja |
Beachten Sie als Vorstand die folgenden Grundsätze für den richtigen Umgang mit der Mitgliederversammlung:
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Gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Mitgliederversammlung grundsätzlich für alle (!) Vereinsangelegenheiten zuständig, d. h. alle Beschlüsse müssen hier gefasst werden.
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Enthält die Satzung des Vereins hinsichtlich der Zuständigkeit eine Lücke oder eine Zweifelsfrage, besteht immer eine Zuständigskeitsvermutung für die Mitgliederversammlung.
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Die Grundsatzregelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht zwingend, d. h. die Satzung kann von der gesetzlichen Regelung abweichen und Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung einem anderen Organ des Vereins zuweisen. Dies kann aber nur durch eine Regelung in der Satzung geschehen.
(Quelle: http://www.verein-aktuell.de/vereinsrecht-organisation-fuehrung/vorstand-mitgliederversammlung-co/was-muss-der-vorstand-zum-aufgabenumfang-der-mitgliederversammlung-wissen)