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Wenn der Verein einen Betriebsausflug plant: Wie sieht es hier mit der Umsatzsteuer aus?

Ein Betriebsausflug für die Mitglieder steht an? Aufgepasst: auf die Lohnsteuer, aber auch auf die möglichen Umsatzsteuerkonsequenzen, ist zu achten!

Lohnsteuerliche Bewertung: es liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung an die Arbeitnehmer im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Die Höhe der Freigrenze liegt bei 110 € pro teilnehmendem Arbeitnehmer für diese Betriebsausflüge.

Wird dieser Betrag überschritten, wird die Zuwendung lohnversteuert mit pauschal 25%.

Liegen die aufgewendeten Kosten durch den Verein/Verband weit über dieser 110 €-Grenze, kann das zu umsatzsteuerlichen Konsequenzen führen!

Die Folgen sind fatal: Die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung werden als „Zuwendung von sonstigen Leistungen an das eigene Personal für deren privaten Bedarf nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG“ steuerbar.

Es gibt zwar noch den Grundsatz, dass Aufwendungen für den Privatbedarf der eigenen Arbeitnehmer nicht steuerbar sind. Voraussetzung: sie sind überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst.

Bei Betriebsveranstaltungen ist das aber nur der Fall, wenn sie sich im üblichen Rahmen bewegen. Zur Beurteilung der Üblichkeit müssen hierbei die lohnsteuerlichen Abgrenzungskriterien herangezogen werden. Also die Frage eines zusätzlichen Arbeitslohns, die mit den umsatzsteuerlichen Abgrenzungskriterien nahezu deckungsgleich ist.

Das Gericht hat entschieden, dass Aufwendungen in Höhe von 200-250 € pro Mitarbeiter bei Betriebsausflügen als eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe an Arbeitnehmer einzustufen sind.

Denn Leistungen in dieser Höhe dienen auch dem privaten Bedarf von Arbeitnehmern, da bei Betriebsausflügen typischerweise Leistungen der Freizeitgestaltung und Verpflegungen erbracht werden.

Bei Aufwendungen von 200-250 € pro Teilnehmer und Veranstaltung kann kein Nachweis darüber geführt werden, dass die privaten Zwecke nicht auch durch betriebliche Zwecke des Arbeitgebers überlagert werden.

Betriebsausflüge dienen zur Verbesserung des Arbeitsklimas und damit möglicherweise auch zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer. Dieser Umstand alleine reicht nicht als besonderes Erfordernis. Eine Überlagerung der privaten Belange der Arbeitnehmer durch betriebliche Interessen des Arbeitgebers kann nicht gerechtfertigt werden.

Bei Veranstaltungen von Betriebsausflügen handelt es sich nicht unbedingt um Aufmerksamkeiten.

Aufmerksamkeiten sind grundsätzlich Zuwendungen des Arbeitgebers:

  • Sie entsprechen in ihrer Art und ihrem Wert Geschenken.
  • Sie können im gesellschaftlichen Verkehr überwiegend ausgetauscht werden.
  • Sie führen nicht zur Bereicherung des Arbeitnehmers.

Der Rahmen von Geschenken/Aufmerksamkeiten liegt bei 60 € (bis 31.12.2019: 40 €)!

Die Konsequenz: Für die Veranstaltung dieses „großzügigen“ Betriebsausflugs wurde auch Umsatzsteuer nacherhoben. 

Maßgebend für die Freigrenzen sind nicht nur die typischen Verpflegungsleistungen etc., sondern auch Aufwendungen für den äußeren Rahmen, Transportkosten, Musikrahmen etc. Liegt man über der 110 €-Grenze, muss der Betrag lohnsteuerpauschaliert werden.

„Steuergefährlich“ wird es wegen der Umsatzsteuer dann, wenn die durchschnittlichen Kosten pro Arbeitnehmer erheblich über der 110 €-Grenze liegen. Für diesen Fall können unentgeltliche Wertabgaben an die Arbeitnehmer mit umsatzsteuerlichen Konsequenzen unterstellt werden.

(Quelle: http://www.redmark.de/verein/newsDetails?newsID=1299240221.24&d_start:int=2&topic=SteuernBuchfuehrung&topicView=Steuern%20%26%20Buchf%FChrung&)

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